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                  Absetzbarkeit von Kosten für den behindertengerechten Umbau der Wohnung

                  Von Harald Büring

                  Inwieweit sind die Ausgaben für den behindertengerechten Umbau der Wohnung oder eines Hauses - u.a. durch Umgestaltung des Bades sowie dem Einbau breiterer Türen und von Rollstuhlrampen – steuerlich abzugsfähig? Inwiefern gibt es finanzielle Unterstützung?

                  Viele Wohnungen und Gebäude sind nicht auf die Bedürfnisse von Menschen mit einer körperlichen Behinderung zugeschnitten. Das gilt vor allem dann, wenn sich jemand aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr ohne Hilfe alleine fortbewegen kann und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist. Der behindertengerechte Umbau - sowie auch die Anschaffungen im übrigen - sind leider oft mit hohen Kosten verbunden.

                  Als Mieter müssen Sie über den Umbau vorab Ihren Vermieter informieren, der diesem Vorhaben nach § 554a BGB in der Regel zustimmen muss - außer wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Er darf dabei verlangen, dass Sie beim Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherstellen müssen und kann dafür die Stellung einer entsprechenden Sicherheit verlangen.

                  Finanzielle Unterstützung bei Umbaumaßnahmen

                  In einer solchen Situation sollten Sie sich erst einmal an Ihre Krankenkasse wenden und die Übernahme der Kosten für die mit dem Umbau verbundenen angeschafften Gegenstände als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V beantragen. Hierunter fallen etwa Haltegriffe im Bad, die als Spezialanfertigung auf die Bedürfnisse von behinderten Menschen zugeschnitten sind, nicht jedoch die Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.

                  Die Pflegekasse kann darüber hinaus nach § 40 Abs. 5 SGB XI finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 2.557,- € je Maßnahme nicht übersteigen. Hierunter fallen etwa Türverbreiterungen, fest installierte Rampen und Treppenlifter oder Installationen im Badbereich. Unter Umständen können Sie auch finanzielle Unterstützung vom Sozialamt/ARGE erhalten.

                  Geltendmachung der Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen

                  Nur soweit dies nicht greift- etwa weil die Zuschüsse für die Verbesserung des Wohnumfeldes nicht die Kosten abdecken -, sollten Sie die Ausgaben für den behindertengerechten Umbau in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

                  Keine außergewöhnliche Belastung bei Renovierungsbedürftigkeit

                  Dies ist in der Praxis leider nicht so einfach. Das Finanzamt verweigert nämlich häufig die Anerkennung mit dem Argument, dass Sie für Ihre Ausgaben einen vergleichbaren Gegenwert erhalten haben und daher gar nicht belastet sind. Das ist dann der Fall, wenn der Wert Ihrer Wohnung auch noch gesteigert wird z.B. durch einen besseren Komfort durch den Einbau eines Aufzuges oder eines größeren Badezimmers. Dies hat der Bundesfinanzhof am 25.01.2007 in einem Fall bejaht, wo ein 13 Jahre altes Bad u.a. mit einer für den Rollstuhl befahrbaren Duschkabine, einer Brausenbadewanne und einer Eckbadewanne versehen wurde (Az. III B 103/06). Denn hier bedurfte das Bad ohnehin einer Sanierung.

                  Außergewöhnliche Belastung bei ausschließlich krankheitsbedingter Notwendigkeit

                  Anders ist es jedoch dann, wenn der Steuerpflichtige aufgrund seines Handicaps Umbaumaßnahmen an „noch neuen“ Gegenständen vornehmen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die jeweiligen Maßnahmen als verlorener Aufwand anzusehen ist, der statt zu einer Steigerung sogar zu einer Minderung des Wohnwertes führt.

                  Dies bejahte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Fall, wo die Dusche eines Badezimmers versetzt und zudem mit einer Doppelflügeltüre versehen werden musste, damit der Behinderte dort mit dem Rollstuhl hineinfahren konnte. Dieser Einbau hatte zur Folge, dass die Badezimmertüre und die Flügeltüren der Dusche nicht gleichzeitig geöffnet werden konnten. Ferner musste eine Terrassentüre wegen einer Schwelle gegen eine Flügeltüre ausgetauscht werden. Auch mussten im Haus Türen verbreitert werden, damit der Rollstuhl durchfahren konnte. Das führte dazu, dass wegen der breiteren Türen von jeweils 98 cm die Wohnfläche verloren ging. Schließlich musste eine Rampe für einen Kinderrollstuhl errichtet werden, die durch andere Leute nicht benutzt werden konnte (nicht einmal durch erwachsene Rollstuhlfahrer).

                  Alle Maßnahmen führten nach Feststellungen des Gerichtes nicht zu einem höheren Komfort, sondern waren nur für das betroffene Kind im Rollstuhl hilfreich. Alle anderen hatten davon einen Nachteil. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erkannte daher am 24.10.2007 die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 5.270,- € in vollständiger Höhe zu (Az. 2 K 1917/06).

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