Das Merkzeichen G steht Ihnen zu, falls Sie aufgrund der Behinderung erheblich in Ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt sind – zum Beispiel wegen eingeschränkten Gehvermögens, wegen eines Anfallsleidens oder einer Störung der Orientierungsfähigkeit.
Eingliederungshilfe vom Sozialamt
Sofern Sie als behinderter Mensch mindestens 15 Jahre alt sind und Eingliederungshilfe erhalten, steht Ihnen sogar ein Mehrbedarf von 35 Prozent des normalen Sozialhilfesatzes zu.
Eingliederungshilfe wird gewährt, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder die Folgen einer bestehenden Behinderung abzumildern.
Die Eingliederungshilfe soll behinderten Menschen die Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben erleichtern, die Ausübung eines Berufs ermöglichen und soweit wie möglich von Pflege unabhängig machen.
Gefördert wird:
- Integration behinderter Kinder in Kindergärten und Schulen
- Frühförderung behinderter Kinder
- Hilfe zur Schul-und Berufsbildung
- Medizinische Rehabilitation
- Teilhabe am Arbeitsleben
- Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Individueller Eingliederungsplan
Die Eingliederungshilfe wird als Sach- oder Geldleistung vom Sozialamt erbracht, sofern die erforderlichen Maßnahmen nicht schon von anderen Rehabilitationsträgern wie Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung finanziert werden.
Für Ihre Eingliederung erstellt das Sozialamt zusammen mit Ihnen und den behandelnden Ärzten einen Gesamtplan.
Zu den möglichen Leistungen zählen beispielsweise:
- Orthopädische Hilfsmittel
- Erstattung von Fahrtkosten
- Anleitung von Betreuungspersonen
- Rehabilitationssport in Gruppen
- Beschaffung und Unterhalt eines Fahrzeugs
- Anschaffung und Unterhalt eines Blindenführhunds
- Schreibmaschinen für Blinde
- Verständigungshilfen für Taubblinde
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