Im Regelfall überprüft das Amt für Ausbildungsförderung zum Ende des 4. Semesters, ob die/der Studierende die in der Studienordnung bis dahin vorgesehenen Leistungen tatsächlich erbracht hat.
Bei Vorliegen einer Behinderung kann diese Leistungsüberprüfung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, wenn Sie dem BaföG-Amt nachweisen, dass sich Ihr Studium bedingt durch die Behinderung verzögert hat.
Auch die Förderungshöchstdauer kann auf Antrag verlängert werden, falls Ihre Behinderung nachweislich zu einer längeren Studienzeit führt.
Wenn Sie die Verlängerung der Förderungshöchstdauer beantragen, brauchen Sie eine Bestätigung Ihrer Fakultät, dass Sie Ihren Studienabschluss innerhalb eines vertretbaren Zeitraums erreichen können.
Sind Sie bei Beginn des Studiums älter als 30 Jahre, erhalten Sie im Normalfall kein BaföG mehr. Ausnahmsweise haben Sie trotzdem Anspruch auf BaföG, wenn Sie nachweisen können, dass Sie wegen Ihrer Behinderung nicht vorher mit dem Studium beginnen konnten.
Höhere Einkommensfreibeträge für Eltern und Ehepartner
BaföG wird nur bei Bedürftigkeit gewährt, denn vorrangig müssen Eltern oder Ehepartner für den Studierenden aufkommen. Wenn Sie eine Behinderung haben, gelten für Ihre Eltern und Ihren Ehepartner aber höhere „Härtefreibeträge“.
Dabei wird nicht nur die Behinderung des Studierenden berücksichtigt, sondern auch eine Behinderung des Unterhaltspflichtigen oder weiterer unterhaltsberechtigter Familienmitglieder (§ 25 Nr. 6 BaföG).
Beim BaföG-Amt erhalten Sie dazu das Formblatt „Erklärung über außergewöhnliche Belastungen des Ehegatten/der Eltern des Auszubildenden“.
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