Kfz-Versicherung absetzen

Aktualisiert: 22. September 2018 | Harald Büring
Können Sie die Beiträge für die Kfz-Versicherung als Sonderausgaben von der Steuer absetzen?

Abzug als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“

Als Halter eines Kfz kommen häufig hohe Kosten auf Sie zu. Neben Kosten für Sprit und Kfz-Steuer können die Ausgaben für die Autoversicherung so richtig ins Geld gehen.

Da gibt es für Sie als normaler Arbeitnehmer mit privat genutztem Auto nur einen kleinen Trost. Sie können die Beiträge für Ihre abgeschlossenen Versicherungen unter Umständen als Sonderausgaben absetzen.

In Frage kommt hier der Abzug als Vorsorgeaufwendungen in Form der „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“.

Abzugsfähige Versicherungsbeiträge

Das Finanzamt erkennt jedoch nicht alle Versicherungsbeiträge eines Autobesitzers als sonstige Vorsorgeaufwendungen an. Voraussetzung ist vielmehr, dass das Finanzamt von der Absicherung von persönlichen Lebensrisiken ausgeht.

Aufwendungen für Sachversicherungen erkennt der Fiskus hingegen nicht als Vorsorgeaufwendungen an.

Das Finanzamt erkennt aus diesem Grunde lediglich Aufwendungen eines Kfz-Halters für eine:

  • Kfz-Haftpflichtversicherung,
  • Insassen-Unfallversicherung,
  • Reiseunfallversicherung oder seine eigene Unfallversicherung

als Vorsorgeaufwendungen an.

Nur diese Versicherungen sind nach seiner Ansicht mit Versicherungen vergleichbar, die der Absicherung der eigenen Existenz dienen – wie etwa eine Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder eine bis zum 31.12.2004 abgeschlossene Kapitallebensversicherung oder private Rentenversicherung.

Nicht abzugsfähige Versicherungsbeiträge

Vollkasko, Teilkasko oder Verkehrsrechtsschutzversicherung (oder sonstiger Rechtsschutz) sind Sachversicherungen, deren Beiträge nicht als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig sind.

Kfz-Haftpflicht und Kasko

Soweit Sie bei der gleichen Versicherungsgesellschaft zum Beispiel sowohl eine Kfz-Haftpflichtversicherung als auch eine Kaskoversicherung abgeschlossen haben (häufige Konstellation), sollten Sie den auf die Kfz-Haftpflicht entfallenden Beitrag als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen. In der Regel sind die jeweiligen Versicherungsbeiträge in den Beitragsrechnungen nach Haftpflicht- und Kaskoanteil aufgeschlüsselt.

Höchstbetrag 1.900 Euro

Zu beachten ist allerdings, dass bei Arbeitnehmern gewöhnlich der Abzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen auf einen Höchstbetrag von 1.900 Euro begrenzt ist. Dies sollte Sie aber nicht daran hindern, die Beiträge für Ihre Kfz-Haftpflicht und die Unfallversicherung in Ihre Steuererklärung einzutragen.