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                  Absetzbarkeit der Kosten für alternative Behandlungsmethoden insbesondere bei Krebs

                  Von Harald Büring

                  Die Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden bei Krebs und anderen schwer behandelbaren Erkrankungen sind unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Aber nur dann, wenn Sie acht geben.

                  Wer an Krebs erkrankt ist, möchte sich häufig nicht auf die anerkannten Methoden der Schulmedizin wie die klassische Chemotherapie verlassen, die teilweise mit schweren Nebenwirkungen verbunden sind und auch nicht immer zum gewünschten Erfolg führen. Leider verweigert die Krankenkasse bei dem Zurückgreifen auf alternative Behandlungsmethoden meistens die Übernahme der Behandlungskosten, obwohl diese ein Vermögen kosten können.

                  In einer solchen Situation sollten Sie zunächst einmal klären, dass die Krankenkasse wirklich nicht die Kosten übernehmen muss. Am besten fordern Sie hierzu schriftlich die Übernahme der Behandlungskosten und im Falle der Ablehnung einen rechtsmittelfähigen Bescheid, wobei die Krankenkasse ihre Ablehnung auch begründen muss.

                  Soweit die Krankenkasse die Kosten tatsächlich nicht übernehmen muss, sollten Sie die Aufwendungen für die Behandlung in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Auch bei der Wahl einer alternativen Behandlungsmethode haben Sie unter Umständen einen Anspruch darauf, dass das Finanzamt Ihre Aufwendungen dafür als außergewöhnliche Belastungen anerkennt.

                  Vorliegen einer "medizinischen Indikation"

                  Dies setzt voraus, dass eine sogenannte medizinische Indikation vorliegt, aus der sich die medizinisch zwingende Notwendigkeit der Durchführung der gewählten alternativen Behandlungsmethode ergibt. Davon ist nach der gegenwärtigen Rechtsprechung auszugehen, wenn die folgenden drei Punkte gegeben sind:

                  • Zunächst einmal muss es sich um eine lebensbedrohende oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung handeln.
                  • Bezüglich dieser Krankheit darf keine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung stehen.
                  • Bezüglich der beim Versicherten ärztlich angewandten neuen, nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode besteht eine auf Indizien gestützte nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf.

                  Amtsärztliches Attest

                  Das alle diese Voraussetzungen vorliegen, sollte sich aus einem amtsärztlichen Attest ergeben. Ein Schreiben des Hausarztes oder eines Facharztes reicht nicht aus. Dabei sollten Sie darauf achten, dass der Amtsarzt auch konkret auf alle Gesichtspunkte eingeht. Es muss z.B. deutlich werden, weshalb aufgrund des Krankheitsverlaufes keine medizinische Standardbehandlung zur Verfügung steht. Es reicht nicht aus, dass der Amtsarzt bloß die Gründe erläutert, die den Patienten zu der Wahl einer alternativen Therapie bewogen haben.

                  Dies wird vor allem aus einem Urteil des niedersächsischen Finanzgerichtes vom 08.01.2009 deutlich (Az. 11 K 490/07). In diesem Fall haben die Richter die Anerkennung von Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie mit Ukrain in Höhe von 30.000,- € versagt. Dies geschah u.a. deshalb, weil nach den Feststellungen des Gerichtes eine Kombinationschemotherapie zur Verfügung stand.

                  Darüber hinaus war für das Gericht maßgeblich, dass sowohl die eingesetzten Sachverständigen, als auch namhafte Fachgesellschaften vor dem Einsatz von Ukrain gewarnt haben sollen. Insofern daher gebe es bei Anwendung dieser Außenseitermethode keine hinreichenden Erfolgsaussichten für eine Heilung des Patienten.

                  Diese Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Gegen sie wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen des Revisionsverfahrens ist noch nicht bekannt.

                  Zeitpunkt der Erstellung des amtsärztlichen Attestes

                  Das Attest sollte möglichst vor Behandlungsbeginn eingeholt werden. Dies ist aber notfalls auch noch nachträglich möglich, wenn es sich um eine plötzlich diagnostizierte und zudem lebensbedrohende Krebserkrankung handelt (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 08.01.2009 Az. 11 K 490/07).

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