Ist die finanzielle Unterstützung an nahestehende Personen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar?
Nicht jede Art von finanzieller Unterstützung an Freunde und Bekannte erkennt das Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen an.
Am einfachsten ist es, soweit Sie gegenüber der betreffenden Person aus rechtlichen Gründen zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind. Dabei kommt es nicht auf die Höhe des Anspruches an bzw. ob derjenige in der Lage ist, sich – etwa aufgrund eines eigenen guten Verdienstes oder eines hohen Vermögens – selbst zu helfen.
Das Finanzamt darf auch normalerweise nicht prüfen, ob der Empfänger der Zuwendung eine zumutbare Arbeit annehmen könnte, um selbst seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Zunächst einmal muss der Zuwendende aufgrund des engen Verwandtschaftsverhältnisses dem Grunde nach zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist. Hierzu gehören vor allem:
- Der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte (allerdings erst im Jahr nach der Trennung und Scheidung)
- Die gleichgeschlechtlichen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Eltern und leibliche Kinder
- Großeltern
- Enkelkinder
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft (soweit hier wegen des Zusammenlebens eine Gleichstellung erfolgt)
- Die Mutter eines nichtehelichen Kindes
Darüber hinaus muss der Empfänger der Leistung als bedürftig anzusehen sein. Handelt es sich bei ihm um einen erwerbslosen volljährigen Verwandten, trifft ihn gewöhnlich eine sogenannte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass er jede ihm zumutbare Arbeit annehmen muss.
Eine Erwerbsobliegenheit besteht jedoch nicht, wenn er dazu wegen seines Alters, seines Gesundheitszustandes, einer Ausbildung oder der Pflege/Erziehung von Angehörigen nicht in der Lage ist (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.2010 Az. VI R 29/09).
Bei Eheleuten ist das Finanzamt etwas großzügiger. Hier besteht normalerweise keine Erwerbsobliegenheit, wenn die Lebensgemeinschaft darauf angelegt ist, dass der unterstützte Ehegatte den Haushalt führt und der andere die finanzielle Basis schafft (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.2010 Az. VI R 5/09).
Problematisch ist allerdings, dass Unterhaltszahlungen an Kinder oder auch Enkelkinder nur dann vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, soweit keiner Kindergeld oder Freibeträge für Kinder in Anspruch nehmen darf.
Allerdings werden für diese nahen Angehörigen die Zuwendungen hier nur bis zu einem Betrag von 8004 Euro im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Demgegenüber besteht der Vorteil, dass keine Kürzung um den zumutbaren Eigenanteil erfolgt. Dies ergibt sich daraus, dass es sich um eine besondere außergewöhnliche Belastung handelt.
Unterstützung sonstiger Personen, z.B. Geschwister
Schwierig wird die Situation dann, soweit Sie sonstige Personen unterstützen, zu denen keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht. Dazu gehören etwa Geschwister.
Hier erkennt das Finanzamt Zahlungen nur an, soweit sich diese nachweislich in einer besonderen Notsituation befinden. Eine solche kann etwa dadurch auftreten, dass Geschwister schwer krank werden und sich alleine nicht mehr helfen können.
Diese müssen so stark auf Ihre Hilfe angewiesen sein, dass eine Verweigerung moralisch verwerflich ist. Allein eine schwere Behinderung ohne besondere weitere Umstände reicht nach einem Urteil des Finanzgerichtes München noch nicht aus (Aktenzeichen 6 K 1473/07).
Bei der Unterstützung sonstiger Personen ohne bestehende rechtliche Verpflichtung zum Unterhalt handelt es sich allerdings um eine außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art, bei der das Finanzamt von den geltend gemachten Zuwendungen die zumutbare Eigenbelastung abzieht.