Lerntherapie Kosten absetzbar?

Aktualisiert: 09. Januar 2020 | Harald Büring

Die Kosten einer Lerntherapie für Ihr Kind sind unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.

Ausgaben womöglich abzugsfähig

Soweit ein Kind unter Lernschwierigkeiten in der Schule leidet, sollten Eltern sich am besten nach Förderungsmaßnahmen in der Schule erkundigen und auch an Erziehungsberatungsstellen wenden. Unter Umständen kommt als Ursache eine körperliche oder psychische Erkrankung infrage, die behandlungsbedürftig ist.

Die genaue Abklärung ist auch aus steuerlicher Sicht sinnvoll, soweit die Krankenkasse für notwendige Fördermaßnahmen nicht aufkommt (insbesondere pädagogische Förderungsmaßnahmen ohne die Mitwirkung eines Arztes).

Die Ausgaben der Eltern für eine Lerntherapie sind hier womöglich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig.

Vorliegen medizinischer Indikation

Dies setzt jedoch voraus, dass eine medizinische Indikation besteht, aus der sich die medizinisch zwingende Notwendigkeit der Durchführung der vorgesehenen Fördermaßnahmen ergibt. In Betracht kommt neben allgemeinen psychischen Erkrankungen etwa eine Lese-Recht-Schreib-Schwäche, die auf einer Hirnfunktionsstörung beruht, oder ein Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS).

Hierbei handelt es sich nicht um irgendwelche Lappalien, sondern um ernsthafte Erkrankungen. In diesen Fällen sind die Kinder meistens alles andere als dumm, sondern weisen oftmals einen hohen Intelligenzquotienten auf. So etwas wird leider auch von Lehrern oder Schulpsychologen nicht immer erkannt und des droht die Abschiebung in die Sonderschule für Lernbehinderte bzw. in die Hauptschule- wo diese Kinder jedoch fehl am Platze sind.

Von daher sollten Sie als Eltern wachsam sein und auf einer sorgfältigen Diagnose von einer wirklich fachkundigen Stelle bestehen (z.B. Kinder- und Jugendpsychiater).

Soweit dieser beispielsweise eine hirnorganisch bedingte Legasthenie oder ein ADS-Syndrom feststellt, sollte spätestens der Amtsarzt eingeschaltet werden. Denn vom Finanzamt wird nur ein amtsärztliches Attest oder auch ein Attest des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als Nachweis anerkennt. Hingegen ist ein Attest des Hausarztes oder auch eines Facharztes nicht ausreichend.

Keinesfalls darf übrigens der Eindruck entstehen, dass es nur um die allgemeine Förderung eines Kindes geht ohne Vorliegen eines bestimmten Krankheitsbildes geht, um seine Entwicklung zu unterstützen. Denn dies ist Privatsache der Eltern.

Amtsärztliches Attest

In dem Attest des Amtsarztes muss genau begründet werden, welches Krankheitsbild vorliegt und weshalb bestimmte Förderungsmaßnahmen (wie etwa Sprachtherapie, LRS-Therapie durch speziell ausgebildete Pädagogen) aus medizinischer Sicht angebracht sind. Dabei muss er auf alle maßgeblichen Gesichtspunkte zu sprechen kommen.

Zeitpunkt des Attestes

Das amtsärztliche Attest sollte auf jeden Fall vor dem Beginn der Fördermaßnahmen eingeholt werden. Ein nachträglich erstelltes Attest wird nur selten anerkannt. Dies ergibt sich neben Entscheidungen des Bundesfinanzhofes aus einem Urteil des hessischen Finanzgerichtes vom 06.08.2009 Az. 12 K 1536/05. Schließlich kann sich der Amtsarzt hier häufig kein eigenes Bild von der Erkrankung mehr machen und ist von den Aussagen anderer abhängig. Genau das soll vermieden werden.

Anders ist das eventuell dann, soweit die jeweilige Maßnahme im Einzelfall eilbedürftig und unaufschiebbar anzusehen ist. Aber so etwas dürfte – wenn überhaupt – sehr selten der Fall sein. Sie sollten es daher lieber nicht drauf ankommen lassen.