Bei Tierarztkosten gibt es keinen Steuervorteil. Sie können Tierarztkosten nur mit wenigen Ausnahmen von der Steuer absetzen – zum Beispiel bei Therapiehunden.
Ausgangslage für mögliche Absetzbarkeit
Soweit Haustiere krank werden und sich der Besitzer damit zum Tierarzt begeben muss, kommen auf ihn häufig hohe Kosten für die Behandlung inklusive Medikamente zu. Denn hierfür kommt keine Krankenkasse oder normale Krankenversicherung auf.
Das Finanzamt erkennt die Kosten für eine Tierarztbehandlung normalerweise nicht als außergewöhnliche Belastung an.
Anders ist das jedoch möglicherweise dann, wenn der Tierhalter es sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Erkrankung angeschafft hat und aus therapeutischen Gründen auf das Tier angewiesen ist.
Amtsärztliche Bescheinigung erforderlich
Eine Bescheinigung des Hausarztes reicht hier jedoch nach einer Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 05.12.2006 nicht aus (Quelle: Az. 6 K 2079/06). Denn hier besteht aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient die Gefahr, dass ein Gefälligkeitsattest ausgestellt wird.
Vielmehr muss sich aus einem amtsärztlichen Attest ergeben, dass die Anschaffung des Haustieres medizinisch notwendig gewesen ist.
Hierbei muss der Amtsarzt auf die Erkrankung des Tierhalters näher eingehen und erläutern, weshalb die Anschaffung des Tieres sich positiv auf den Krankheitsverlauf auswirkt – und durch das Sterben der Behandlungserfolg infrage gestellt würde.
Dieses Attest des Amtsarztes muss unbedingt vor der Anschaffung des Tieres ausgestellt werden. Ansonsten wird es vom Finanzamt nur im Ausnahmefall anerkannt, wenn z.B. die Erkrankung des Besitzers bei der Anschaffung noch nicht vorgelegen hat.
Im zugrundeliegenden Fall hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Kosten für eine Behandlung eines neunjährigen Hundes in Höhe von 2.807 Euro nicht anerkannt, der an Diabetes litt. Die Halterin litt unter einer Erkrankung der Wirbelsäule und benötigte ihn für eine Bewegungstherapie.
Außerdem war sie auf ihn wegen einer psychischen Erkrankung angewiesen, die durch eine Scheidung und eine gescheiterte Existenzgründung hervorgerufen worden ist. Der Hund war für sie zu einer engen Bezugsperson geworden. Ansonsten drohe eine erhebliche Verschlechterung ihres Zustandes.
Damit fand sie jedoch bei den Richtern des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz kein Gehör. Die Klage scheitere alleine daran, dass Sie die geltend gemachten Gründe nicht durch ein amtsärztliches Attest belegen konnte.
Befreiung von Hundesteuer
Als Tierhalter sollten Sie sich auch genau darüber informieren, in welchen Fällen Ihre Gemeinde eine Befreiung von der Hundesteuer ausspricht. Dies richtet sich nach der örtlichen Hundesteuersatzung.
Eine Befreiung ist in manchen Gemeinden möglich, wenn es sich z.B. um einen Therapiehund oder einen Begleithund handelt. Unter Umständen ist hier die Befreiung von der Hundesteuer ebenfalls von der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes abhängig.
Tierversicherungen zu empfehlen
Wenn Sie böse Überraschungen durch Behandlungskosten durch den Tierarzt vermeiden wollen, sollten Sie als Tierhalter vielleicht eine Tierkrankenversicherung abschließen.
Darüber hinaus ist – zumindest bei größeren Tieren wie Hunden – für Hundehalter auf jeden Fall der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung empfehlenswert. Diese kommt dann generell für Schäden auf, die Ihr Tier anrichtet. Ansonsten werden Sie zur Haftung herangezogen. Damit müssen Sie bei einem gewöhnlichen Haustier sogar auch dann rechnen, wenn Sie überhaupt kein Verschulden an dem Vorfall trifft.