Arzneimittelkosten sind unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Das gilt auch, wenn diese nicht verschreibungspflichtig sind.
Für den Kauf von Arzneien müssen die Bürger aufgrund der Gesundheitsreformen immer tiefer in die Tasche greifen. Doch es gibt einen Trost: Sie können Ihre Ausgaben womöglich als außergewöhnliche Belastungen abziehen, soweit sie insgesamt den Anteil der „zumutbaren Eigenbelastung“ übersteigen. Die Höhe dieser Eigenbelastung richtet sich nach den Einkünften, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.
Bei den rezeptpflichtigen Medikamenten sind die Zuzahlungen problemlos absetzbar, soweit Sie die Quittung der Apotheke sowie das Rezept des Arztes aufbewahren.
Aufpassen müssen Sie aber bei den rezeptfreien Arzneimitteln, die Sie einfach so kaufen können, ohne vorher einen Arzt aufgesucht zu haben. Dies hat außer dem häufig hohen Preis einen weiteren Nachteil: Sie können dann die Kosten für das Medikament auch nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Denn hier verlangt das Finanzamt einen Nachweis darüber, dass die Einnahme aus medizinischer Sicht notwendig gewesen ist.
Ärztliche Verordnung als Nachweis
Diesen Nachweis können Sie nur führen, in dem Sie sich vor dem Kauf eine ärztliche Verordnung besorgt haben (sogenanntes „grünes Rezept“). Sie sollten daher unbedingt daran denken. In diesem Fall können Sie unter Umständen sogar die Kosten für Magnesiumpräparaten und Erkältungsmitteln von der Steuer absetzen, wenn Sie wirklich krank gewesen sind und der Arzt Ihnen das bescheinigt.
Der Arzt sollte in dem Rezept angeben, dass die Aufwendungen zur Heilung oder Linderung einer Erkrankung medizinisch notwendig gewesen sind. Es darf nicht darum gehen, sich nur etwas Gutes zur Vorbeugung tun zu wollen.
Normalerweise muss es sich um ein für die Bekämpfung der jeweiligen Krankheit zugelassenes Medikament handeln. Anders ist das zuweilen, wenn jemand unter einer unheilbaren Erkrankung leidet.
Gewöhnlich gibt sich das Finanzamt mit der Vorlage einer ärztlichen Verordnung zufrieden. Diese brauchen Sie auch nicht bei jedem Kauf vorlegen, wenn es sich um eine lang andauernde Erkrankung mit dem anhaltenden Verbrauch eines bestimmten Medikamentes handelt. Dies sollte der behandelnde Arzt auf seiner Verordnung vermerken.