Auflassung und Auflassungsvormerkung

Die Auflassung ist im BGB geregelt und bezeichnet die Einigung zur Übertragung eines Grundstücks zwischen Käufer und Verkäufer (§ 873 und 925 BGB).

Mit der Erklärung der Auflassung wird dem Käufer das zukünftige Recht auf den Erwerb in Aussicht gestellt. Zur Sicherung seines Anspruchs wird eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch des betreffenden Objektes eingetragen.

Die Auflassung wird in der Regel bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages erklärt. Grundsätzlich muss die Auflassung vor einem Notar erfolgen und es müssen beide beteiligte Parteien anwesend sein.

Was ist die Auflassungsvormerkung?

Mit der Auflassungsvormerkung wird das Recht eines Grundstückserwerbers auf die Eintragung als Eigentümer gesichert. Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

In der Regel dauert es nach dem Abschluss eines Kaufvertrages einige Zeit, bis der neue Erwerber auch als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird.

Mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung wird der Erwerber davor geschützt, dass der Verkäufer die Immobilie eventuell noch ein zweites Mal veräußert.

Auch wenn es zu einer Insolvenz oder einer Zwangsversteigerung beim Verkäufer kommt, ist der Käufer durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung abgesichert.

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