Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Aktualisiert: 30. Oktober 2018 | Redaktion
Rentner und Rentenantragsteller sind unter bestimmten Voraussetzungen in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig.

Voraussetzungen für die Versicherungspflicht

Zu den Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der KVdR zählt die Versicherungszeit. Danach ist versicherungspflichtig, wer mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um versicherungspflichtige, freiwillige oder eine beitragsfreie (im Rahmen der Familienversicherung) Mitgliedschaft handelt.

Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag der Rentenantragstellung und dauert solange die Rente bezogen wird.

Wird der Rentenantrag abgelehnt, so erlischt die Versicherungspflicht mit dem Tag der Ablehnung.

Die Versicherungspflicht in der KVdR ist nachrangig und kommt nicht zum Tragen, sofern bereits anderweitig die Versicherungspflicht festgestellt wurde, wie beispielsweise bei einem Angestelltenverhältnis unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder bei Bezug von Arbeitslosengeld.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Rentner, die versicherungspflichtig in der KVdR werden, können sich auf Antrag gemäß § 8, Ziffer 1, Nr. 4 SGB V (fünftes Sozialgesetzbuch) von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden und ist unwiderruflich, was eine spätere Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ausschließt.

Freiwillige Mitgliedschaft in der KVdR

Rentner, die die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllen, zuletzt aber Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren, haben die Möglichkeit, der KVdR freiwillig beizutreten.

Vorausgesetzt sie erklären ihren Beitritt innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der vorhergehenden Versicherung.

Nach Ablauf der 3-monatigen Frist ist eine freiwillige Mitgliedschaft nicht mehr möglich.

Beitragszahlung

Der Rentner kann seine Krankenkasse selbst zu wählen. Der zu zahlende Beitrag beträgt die Hälfte des jeweils gültigen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Die andere Hälfte des Beitrags übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung.

Derzeit geltende Zusatzbeiträge muss der Rentner jedoch wie alle gesetzlich Versicherten alleine tragen.

Es gilt ein einheitlicher Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen.

Beitragspflichtige Einnahmen eines Rentners

Um den Umfang der beitragspflichtigen Einnahmen ermitteln zu können, muss ein Rentner seinen Versicherungsstatus berücksichtigen. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Rentnern:

Beitragspflichtige Einnahmen bei versicherungspflichtigen Rentnern

  • Rente und/oder Versorgungsbezüge
  • Arbeitseinkommen aus einem angestellten Beschäftigungsverhältnis
  • Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit

Beitragspflichtige Einnahmen bei freiwillig versicherten Rentnern

  • Rente und /oder Versorgungsbezüge
  • Arbeitseinkommen aus einem angestellten Beschäftigungsverhältnis
  • Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen
  • Unterhaltszahlungen von geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartnern

Privat krankenversicherte Rentner bezahlen wie gewohnt den Tarifbeitrag, der sich lediglich um den Beitrag einer nicht mehr benötigten Verdienstausfallversicherung (Krankentagegeld) verringert.

Auf Antrag erhalten Sie vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zum Beitrag der Krankenversicherung. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent des gültigen einheitlichen Beitragssatzes der Gesetzlichen Krankenversicherung, bezogen auf die Rente.