NV-Bescheinigung

Für Personen, die voraussichtlich aufgrund geringer Einkünfte nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist eine NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungs-Bescheinigung) sinnvoll.

Im Gegensatz zum Freistellungsauftrag ist eine NV-Bescheinigung der Höhe nach nicht begrenzt. Dies bedeutet, mit ihr können Kapitalerträge auch über den Sparer-Pauschbetrag hinaus ohne Abzug der Abgeltungsteuer gutgeschrieben werden.

Interessant kann eine NV-Bescheinigung beispielsweise für Rentner, Studenten und Kinder sein, wenn folgendes zutrifft:

  • Kapitalerträge größer als Sparer-Pauschbetrag (801 Euro Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für Verheiratete)
  • Einkünfte geringer als der Grundfreibetrag (8.004 Euro Alleinstehende bzw. 16.008 Euro für Verheiratete)

Liegen die Kapitalerträge bei Personen mit einem Einkommen unter dem Grundfreibetrag auch im Rahmen des Sparer-Pauschbetrages, reicht es aus, einen Freistellungsauftrag zu stellen.

Eine NV-Bescheinigung ist beim Finanzamt zu beantragen. Gibt es dem Antrag statt, ist die Bescheinigung für maximal drei Jahre gültig.

NV-Bescheinigung im Original

Der Bank ist die Bescheinigung im Original einzureichen. Diese verbleibt dann dort vor Ort. Bei mehreren Bankverbindungen benötigt jede Bank ein Dokument im Original.

Deshalb sollte in diesem Fall darauf geachtet werden, beim Antrag gleich die benötigte Anzahl der NV-Bescheinigungen anzugeben.

Das Antragsformular für die NV-Bescheinigung ist im Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung zu finden.