Abgeltungsteuer

Es gibt die einheitliche Abgeltungsteuer von 25 Prozent auf Kapitalerträge. Das sind zum Beispiel Sparzinsen, Dividenden oder Erträge aus Investmentfonds.

Zu den 25 Prozent Abgeltungsteuer kommen hinzu der Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer, maximal rund 28 Prozent.

Die Bank behält die Abgeltungsteuer auf Zinserträge automatisch ein und führt sie ans Finanzamt ab. Damit ist die Steuerschuld abgegolten.

Für jeden Bürger sind Kapitalerträge von bis zu 801 Euro steuerfrei, bei gemeinsam veranlagten Eheleuten bis zu 1.602 Euro. Sie können Ihrem Kreditinstitut vorab einen Freistellungsauftrag bis zu dieser Höhe erteilen.

In diesem Fall wird keine Abgeltungsteuer abgezogen, die Bank zahlt die Zinsen voll aus. Nur für Zinseinnahmen, die über den Pauschbetrag hinausgehen, wird die Abgeltungsteuer abgeführt.

Für Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden und höhere Kapitalerträge als den Sparer-Pauschbetrag haben, ist eine NV-Bescheinigung von Interesse.

Die Steuerpflichtigen, bei denen der persönliche Steuersatz (Einkommensteuer x 100 / Bruttoeinkommen) für das Gesamteinkommen unter 25 Prozent liegt, können einen Teil der Abgeltungsteuer zurückerhalten.

Denn wer beispielsweise nur 15 Prozent Einkommensteuer zu zahlen hat, kann die einbehaltene Abgeltungsteuer in seiner Steuererklärung in der Anlage KAP angeben. Die zuviel gezahlten 10 Prozent (plus Soli und ggf. Kirchensteuer) bekommt er vom Finanzamt zurück. Der kleine Sparer wird durch die neue Abgeltungsteuer also nicht stärker belastet.

Wer mehr als 25 Prozent Einkommensteuer zahlt, braucht Kapitalerträge, von denen bereits Abgeltungsteuer abgezogen wurde, nicht mehr in der Steuererklärung anzugeben.