Eine erstrangige Hypothek ist in Abteilung III des Grundbuchs an der ersten Rangstelle eingetragen. Wenn das Darlehen innerhalb von 60 Prozent des von der Bank ermittelten Beleihungswertes liegt, spricht man von einer erstrangigen oder erststelligen Hypothek.
Diese Darlehen werden aufgrund der guten Sicherheitenstellung der Kreditinstitute in der Regel zu einem günstigen Zinssatz gewährt.
Sollte es zu einer Zwangsversteigerung des Beleihungsobjektes kommen, so wird der Gläubiger, der im Grundbuch an erster Rangstelle steht, zuerst befriedigt. Für Gläubiger der erstrangigen Darlehen bedeutet dies, dass sie in der Regel bei einer Zwangsverwertung des Objektes den geschuldeten Betrag erhalten.
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