Führerschein steuerlich absetzen

Aktualisiert: 09. Januar 2020 | Harald Büring

Ein Arbeitnehmer kann unter Umständen seine Kosten für den Erwerb des Führerscheins als Werbungskosten absetzen.

Besonders in ländlichen Regionen sind viele Arbeitnehmer auf die Benutzung eines Wagens angewiesen, um morgens zu ihrer Arbeitsstelle zu kommen. Deshalb haben die meisten Mitarbeiter auch einen Führerschein- auch wenn sie in der Freizeit eher öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder lieber mit dem Rad fahren.

Von daher ist der Gedanke naheliegend, dass das Finanzamt die Aufwendungen für den Führerschein als Werbungskosten anerkennt. Hierzu müssen Sie den Fiskus aber davon überzeugen, dass Sie den Führerschein nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen erworben haben. Und das ist in vielen Fällen leider nicht einfach.

Normalerweise fehlt die berufliche Veranlassung

Hinreichende berufliche Gründe für den Erwerb des Führerscheins liegen es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht bereits vor, wenn Sie Ihre Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können.

Die Richter berufen sich hier auf die allgemeine Lebenserfahrung, wonach ein Wagen trotz aller guten Vorsätze auch zur privaten Lebensgestaltung benutzt wird. Denn wer will schon gerne z.B. für Einkäufe und Besorgungen auf den eigenen Wagen verzichten.

Aufwendungen für die private Lebensführung sind jedoch nach dem Einkommenssteuergesetz nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Von daher können Sie als Arbeitnehmer normalerweise nicht die Aufwendungen für den Erwerb Ihres Führerscheins als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Abzug der Führerscheinkosten in besonderen Fällen

Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Erwerb des Führerscheins unmittelbare Voraussetzung für die Ausübung Ihres Berufes ist. Die Rechtsprechung ist hier eher streng.

Glück haben Sie jedenfalls dann, wenn die Ausübung als solche in der Fortbewegung eines Fahrzeugs besteht. Das ist z.B. beim Taxifahrer oder beim Fahrer eines LKW der Fall. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20.02.1969 mit dem Az. IV R 119/66.

Dass der Bundesfinanzhof hier nicht großzügiger geworden ist, ergibt sich aus seinem Beschluss vom 15.02.2005 (Az. VI B 188/04). Als Steuerpflichtiger sollten Sie hier am besten nachweisen können, dass Sie den Führerschein erst auf Wunsch des Arbeitgebers erworben haben.

Praxis-Tipp: Soweit Sie den Führerschein in anderen Fällen auf Wunsch Ihres Arbeitgebers erworben haben oder er Einstellungsvoraussetzung war, sollten Sie es auf einen Versuch ankommen lassen und in Ihrer Steuererklärung die Kosten für Ihren Führerschein als Werbungskosten eintragen.

Soweit das Finanzamt im Steuerbescheid die Anerkennung ablehnt, legen Sie am besten Einspruch ein. Allerdings sollten Sie eine Klage erst nach Rücksprache mit Ihrem Steuerberater einlegen. Hingegen reicht es nicht aus, sich als Bewerber auf die allgemein schwierige Stellensituation auf dem Arbeitsmarkt zu berufen.