Handwerkerkosten steuerlich absetzen

Aktualisiert: 09. Januar 2020 | Harald Büring

Privatleute können Handwerkerkosten gewöhnlich von der Steuer absetzen. Allerdings nur, wenn diese sich an sehr strenge Regeln halten.

Höchstbetrag der steuerlichen Anerkennung

Nicht nur Unternehmer können ihre Aufwendungen für Handwerker als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Vielmehr ist dies seit einigen Jahren auch für den normalen Bürger möglich, wenn er einen Handwerker beauftragt hat. In diesem Fall werden generell 20 % seiner Ausgaben berücksichtigt.

Die steuerliche Anerkennung ist auf den Höchstbetrag von 6.000 Euro begrenzt.

Ort der Ausführung

Wichtig ist zunächst einmal, dass die Kosten nur vom Finanzamt berücksichtigt werden, wenn Sie die Handwerker für die Durchführung von Arbeiten in der von Ihnen als Mieter oder Eigentümer selbst genutzten Wohnung oder Hauses beauftragt haben.

Dabei kann es sich auch um eine von ihnen selbst genutzte Zweitwohnung, Wochenendwohnung oder Ferienwohnung handeln.

Handwerkerleistungen sind dann nicht abzugsfähig, soweit diese außerhalb dieser eigenen vier Wände z.B. in einer Werkstatt erbracht worden sind.

Die Handwerker müssen vielmehr bei Ihnen zu Hause tätig geworden sein. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob Sie diese Verrichtungen auch selbst hätten ausführen können.

Art der handwerklichen Tätigkeiten

Bei den zu verrichteten Arbeiten muss es sich um Renovierungs,- Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handeln. Darunter fallen nach einem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 26.10.2007 (Gz. IV C 4 – S 2296-b/07/003) sehr viele Tätigkeiten.

Zunächst einmal können Sie etwa für handwerkliche Hilfe für die Reparatur und Wartung der in Ihrem Haushalt befindlichen Gegenstände in Anspruch nehmen, für die ein Mitversicherung in einer Hausratversicherung möglich ist. Das ist z.B. bei der Waschmaschine, dem Geschirrspüler, dem Herd, dem Fernseher und dem Personalcomputer der Fall.

Aber auch Einsatzgebiete wie das Streichen sowie Lackieren von Türen und Fenstern, die Vornahme von Reparaturen und die Modernisierung des Bades fallen darunter.

Was bei der Rechnung zu beachten ist

Der Handwerker müssen Ihnen darüber hinaus über seine Tätigkeit eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen. Das zu entrichtende Honorar muss dabei unbedingt zumindest nach Arbeitskosten und Materialaufwand aufgeschlüsselt sein, weil die Aufwendungen für das Arbeitsmaterial nicht abzugsfähig sind.

Sie dürfen also nur die in Rechnung gestellten Arbeitskosten, Maschinenkosten und Fahrtkosten steuermindernd veranschlagen. Dabei sollten Sie auch an die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer denken.

Art und Weise der Zahlung

Schließlich dürfen Sie die Rechnung auf gar keinen Fall in bar bezahlen! Sonst ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift des § 35a Abs. 5 Satz 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) – aber auch aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 20.11.2008 (Az. VI R 14/08) – dass Sie auf Ihren Kosten sitzen bleiben. Der Abzug ist hier bewusst ausgeschlossen worden, um die Zahlungswege besser verfolgen und so Schwarzarbeit besser bekämpfen zu können.

Sie sollten daher unbedingt darauf bestehen, dass Sie das Geld an den Erbringer der Handwerkerleistung überweisen oder eine Einzugsermächtigung erteilen.

Praxis-Tipp: Maßgeblich für die steuerliche Beurteilung ist nicht, in welchem Jahr die Leistung erbracht worden ist. Vielmehr kommt darauf an, wann Sie Ihre Rechnung bezahlt haben.