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    Sie sind hier: Startseite » Kredite » Zu hohe Vorfälligkeitsentschädigung

    Zu hohe Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kredit Kündigung

    Von Jennifer Gregorian

    Wird ein Kredit durch die Bankkunden vor der Vertragslaufzeit gekündigt oder erst gar nicht abgenommen, ist das entsprechende Finanzdienstleistungsunternehmen dazu berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu erheben. In den meisten Fällen ist diese zu hoch angesetzt. Eine vorgesehene Umschuldung kann dadurch ihre Rentabilität einbüßen.

    Sinn und Zweck der Vorfälligkeitsentschädigung

    Diese Entschädigung stellt einen Ausgleich für die vertraglich vereinbarten und daher erwarteten Zinseinnahmen der Banken dar. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bemisst sich an dem Zinssatz der Ersatzanlage des jeweiligen Kreditinstituts. Je niedriger dieser ist, desto kostspieliger fällt die Entschädigung aus. Erwartungsgemäß rechnen die meisten Banken stets mit sehr niedrigen Renditen und lassen sich teuere Entschädigungszahlungen ausrichten.

    Wichtige Aspekte bei einer Kündigung von Krediten durch die Kreditnehmer:

    • Für im Vertrag enthaltene Sondertilgungen darf keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden. Dies wird auch durch das Urteil des Landgerichtes Darmstadt vom 23.08.2006 sowie durch den Entscheid des Landesgerichtes Heidelberg vom 13.02.2006 bekräftigt.
    • Bei langzeitigen Zinsbindungen, etwa über 15 oder 20 Jahre, haben die Kreditnehmer dennoch nach zehn Jahren das Recht, den Kredit zu kündigen. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf diesen Zeitrahmen, im Gegensatz zur häufigen Praxis, ebenfalls nicht überschreiten.
    • Grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen mit einer Zinsbindungsfrist können vor dem Ablauf von zehn Jahren nur außerordentlich gekündigt werden, wobei den zuständigen Finanzdienstleistern bei der Erhebung der Entschädigung keine offiziellen Grenzen gesetzt sind.
    • Bei vor dem 1.1.1987 aufgenommenen Krediten bedarf es bei der Forderung einer Entschädigungszahlung des Nachweises durch die Bank, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung in die „Deckungsmasse für Schuldverschreibungen“ eingebunden waren.
    • Das Zinsniveau zum Zeitpunkt der Rückzahlung ist gemäß dem Entscheid des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.12.2005 ausschlaggebend für Höhe der Entschädigung. Bei der Ankündigung einer Ablösung berechnen Banken die Entschädigung anhand des aktuellen Zinsniveaus. Steigt es bis zum Termin der tatsächlichen Rückzahlung, wird zumeist keine neue Schadensberechnung angelegt. Stattdessen werden häufig zu Unrecht die hohen Zahlungen einkassiert.
    • Zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung wird gemäß dem BGH die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank als adäquat erachtet. Der Pfandbriefindex (PEX-Index) hingegen, der von den meisten Privatbanken und Hypothekenbanken herangezogen wird, sowie die DGZF-Renditen der Deka-Bank, auf welche sich zumeist Sparkassen beziehen, repräsentieren die realistische Marktlage nicht hinreichend.

    Überteuerte Vorfälligkeiten vermeiden und die Effizienz einer Umschuldung abwägen

    Nachdem die Gewährleistung der genannten Aspekte, u. a. ob vertragliche Sondertilgungen von der Entschädigung ausgenommen sind, ob die Bank sich an der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank orientiert sowie ob die Vorfälligkeit den zulässigen Rahmen von zehn Jahren nicht überschreitet, überprüft wurde, können die durch die Kreditkündigung entstehenden Kosten mit den Aufwendungen für den neuen Kredit verglichen werden. Auf diese Weise lässt sich ermitteln, inwiefern sich eine Umschuldung lohnt. Es empfiehlt sich, hierfür Experten hinzuzuziehen. Zumeist sind die regionalen Verbraucherzentralen bereits eine gute Anlaufstelle.

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