Kurzzeitkennzeichen

Aktualisiert: 14. September 2018 | Redaktion

Was brauche ich für ein Kurzzeitkennzeichen?

  • Personalausweis oder Reisepass samt Meldebescheinigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief)
  • 7-stellige eVB-Nummer der Autoversicherung
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU/TÜV)
  • Falls Sie beauftragt sind, eine schriftliche Vollmacht
  • Bei gewerblicher Nutzung Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug

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Was kosten Kurzzeitkennzeichen?

  • Verwaltungsgebühr: ca. 10 bis 13 Euro
  • Nummernschilder selbst: ca. 10 bis 20 Euro
  • Bei Onlinebestellung: Service – und Versandgebühren
  • evB-Nummer: 30 bis über 100 Euro – unter Umständen kostenlos oder angerechnet

Das teuerste ist die eVB-Nummer – abhängig vom jeweiligen Kfz-Versicherer.

Tipp:
Wer sein Fahrzeug nach der Nutzung des Kurzzeitkennzeichens auch bei dieser Kfz-Versicherung anmeldet, dem werden meistens auch die Gebühren für das 5-Tage-Nummernschild erlassen oder der anschließende Versicherungsbetrag gekürzt.

Was muss ich noch beachten?

Erlaubt sind nur Probe- und Überführungsfahrten, keine Einkaufsfahrten.

Zudem dürfen die Schilder nur an einem Wagen angebracht werden. Ein Einsatz im Wechsel bei mehreren Fahrzeugen ist nicht erlaubt.

Nach Ablauf sind die Kurzzeitkennzeichen zu entsorgen.

Wann ist das Kurzzeitkennzeichen gültig?

Die Gültigkeitsdauer liegt bei fünf Tagen – daher sind die Kurzzeitkennzeichen auch als 5-Tage-Kennzeichen bekannt. Das bedeutet: Tag der Zuteilung + vier Tage.

Neben der Kennung der jeweiligen Stadt oder des jeweiligen Kreises ist auch eine Zahlenkombination angegeben. Auf der rechten Seite befindet sich ein gelber Balken, der beim Kurzzeitkennzeichen die wichtigste Information liefert. Hier ist das Ablaufdatum des Kennzeichens mit Tag, Monat und Jahr verzeichnet. Nach diesem Datum darf dieses Nummernschild nicht mehr eingesetzt werden.

Weiteres Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen