Steuernachzahlung

Aktualisiert: 09. Januar 2020 | Harald Büring

Wer zu einer Steuernachzahlung aufgefordert wird, kann diese nicht immer sofort entrichten. So verhalten Sie sich richtig.

Finanzamt verlangt Steuernachzahlung

Auch so mancher Arbeitnehmer erlebt beim Durchlesen seines Steuerbescheides eine böse Überraschung: Das Finanzamt verlangt von ihm eine Steuernachzahlung. Meistens wird ihm hierfür nur eine Frist von wenigen Wochen gesetzt.

Das kann beispielsweise dann vorkommen, wenn Sie nicht nur Einkünfte aus ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit erwirtschaften, sondern darüber hinaus Einnahmen – etwa aus Vermietung und Verpachtung oder aus einer selbstständigen Nebentätigkeit – erzielt haben.

Wer „nur“ als Arbeitnehmer tätig war, muss mit unliebsamen Überraschungen rechnen, soweit er zeitweilig von der Arbeitsagentur Leistungen wegen Arbeitslosigkeit – z.B. in Form von Arbeitslosengeld – oder Kurzarbeitergeld bezogen hat.

Diese Zahlungen sind zwar für sich genommen nicht steuerpflichtig. Sie führen aber dazu, dass das erzielte Einkommen als Angestellter in Wirklichkeit einem höheren Steuersatz unterliegt.

Kontrollieren und Steuerlast drücken

In einer solchen Situation sollten Sie zunächst einmal kontrollieren, ob die Steuernachzahlung in dieser Höhe auch wirklich berechtigt ist.

Hierzu prüfen Sie am besten, ob das Finanzamt auch alle geltend gemachten Aufwendungen auch wirklich berücksichtigt hat.

Hierzu müssen Sie die Positionen in Ihrem Steuerbescheid genau mit den Angaben in Ihrer Steuererklärung vergleichen. Sollten Sie fündig werden, legen Sie innerhalb eines Monats gegen den Steuerbescheid Einspruch ein.

Bitte achten Sie unbedingt, dass Sie diese Frist einhalten. Sie müssen übrigens trotzdem Ihrer Zahlungspflicht nachkommen. Soweit Sie das wirklich nicht können, sollten Sie die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragen.

Soweit Sie Vorauszahlungen leisten müssen, können Sie bei einer Verschlechterung der jeweiligen Einkünfte – z.B. aus einer selbstständigen Nebentätigkeit- die Absenkung der Vorauszahlungen beantragen. Diesem Antrag muss das Finanzamt normalerweise sogar stattgeben.

Stundung und Vollstreckungsaufschub

Soweit Sie vorübergehend nicht die geforderte Steuernachzahlungen leisten können, sollten Sie sich umgehend mit dem Finanzamt in Verbindung setzen und die Stundung der Forderung beantragen. Die Zahlung muss hierfür für den Steuerzahler mit einer erheblichen Härte eingehen. Hiervon ist z.B. bei einer Gefährdung seiner Existenz und keiner anderweitigen Möglichkeit der Finanzierung auszugehen.

Allerdings muss er auch als stundungswürdig anzusehen sein. Dies wird u.a. dann verneint, wenn er einen verschwenderischen Lebensstil an den Tag gelegt hat und bereits früher schon seine Pflichten gegenüber dem Finanzamt vernachlässigt hat. Soweit das nicht klappt, können Sie unter Umständen bei der Vollstreckungsstelle einen Vollstreckungsaufschub erwirken.

Erlass der Steuerzahlung beantragen

Soweit Sie dauerhaft zahlungsunfähig sind, können Sie den Erlass der Steuernachzahlung beantragen. Hier haben Sie aber nur dann eine Chance, soweit Sie ansonsten in Ihrer Existenz gefährdet sind. Hiervon ist gewöhnlich dann auszugehen, soweit Sie sonst Ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können.

Allerdings darf die Existenz nicht schon aufgrund von Schulden gegenüber anderen Gläubigern gefährdet sein. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 28.06.2009 (Az. V B 71/05). In der Praxis ist ein Erlass viel schwerer durchzusetzen als eine Stundung.

Am ehesten haben Sie noch Chancen beim Säumniszuschlag, wenn z.B. eine rechtzeitige Zahlung wegen einer Erkrankung oder Überschuldung nicht möglich war. Hier ist am ehesten ein Teilerlass drin.

Wann und wie hoch Nachzahlungszinsen anfallen

Im Falle einer Steuernachzahlung müssen Umständen Nachzahlungszinsen an das Finanzamt entrichtet werden. Was Sie dabei beachten müssen.

Nachzahlungszinsen fallen nach der Vorschrift des § 233a der Abgabenordnung (AO) normalerweise 15 Monate nach dem Ablauf des Kalenderjahres an, in dem die Steuer entstanden ist.

Die Höhe der Zinsen beträgt 0,5 % der Steuerschuld pro Monat. Die Verzinsung endet erst drei Tage, nachdem das Finanzamt den Steuerbescheid bei der Post aufgegeben hat.

Das bedeutet beispielsweise bei einem noch ausstehenden Steuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2010, dass ab dem 01.04.2012 Nachzahlungszinsen anfallen. Sollten die Zinsen für den Zeitraum eines ganzen Jahres anfallen, so belaufen sich die Zinsen schon auf insgesamt 6 %.

Geltendmachung von Nachzahlungszinsen

Das Ärgerliche daran ist, dass die zu entrichtenden Zinsen für die nicht entrichtete Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer wegen eines mangelnden Bezuges zu den Einkünften weder als Werbungskosten, noch als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind.

Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 12 Nr. 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) und wird auch vom Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 15.06.2010 als verfassungsgemäß angesehen (Az. VIII R 33/07).

Anders ist das lediglich bei Nachzahlung von betrieblichen Steuern, zu denen vor allen die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer gehört. Leider wurde auch der Abzug von Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abgeschafft.

Vermeidung von Nachzahlungszinsen

Außer der rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung sollten Sie am besten darauf achten, dass Sie vor allem als Selbstständiger die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen insbesondere für die Einkommenssteuer und Körperschaftschaftsteuer überprüfen.

Vor allem, wenn Sie diese viel zu niedrig angesetzt haben, sollten Sie frühzeitig beim Finanzamt die Anpassung des Vorauszahlungsbescheides beantragen. Durch diese Kontrolle verhindern Sie auch, dass Sie plötzlich eine unerwartet hohe Steuernachzahlung leisten müssen.