Spenden an gemeinnützigen Verein absetzen

Aktualisiert: 09. Januar 2020 | Harald Büring

Können Sie Spenden und Mitgliedsbeiträge an einen gemeinnützigen Verein absetzen?

Absetzbarkeit von Spenden

Spenden an Vereine, die z.B. bestimmte gemeinnützige anerkannte Zwecke verfolgen, können Sie in der Regel als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.

Unter gemeinnützige Zwecke sind insbesondere die Förderungen der folgenden Bereiche zu verstehen:

  • Wissenschaft und Forschung
  • Religion
  • öffentliches Gesundheitswesen und öffentliche Gesundheitspflege
  • Jugend- und Altenhilfe
  • Kunst und Kultur
  • Denkmalschutz und Denkmalpflege
  • Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Studentenhilfe
  • Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz, Küstenschutz, Hochwasserschutz
  • Wohlfahrtswesen (vor allem Wohlfahrtsverbände)
  • Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Suchdienst für Vermisste
  • Rettung aus Lebensgefahr
  • Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie der Unfallverhütung
  • internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • Tierschutz
  • Entwicklungszusammenarbeit
  • Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
  • Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene
  • Gleichberechtigung von Frauen und Männern
  • Schutz von Ehe und Familie
  • Kriminalprävention
  • Sport (Schach gilt als Sport)
  • Heimatpflege und Heimatkunde
  • Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum, Karneval, Fastnacht, Fasching
  • Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunk, Modellflug und Hundesport
  • demokratisches Staatswesen im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind
  • bürgerschaftliches Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

Wichtiger Hinweis

Zuwendungen in Form von Spenden können demnach auch bei den Vereinen, welche die zuletzt genannten Ziele verfolgen (etwa Sportverein, Heimatverein, Karnevalsverein, Hundesportverein), als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Eine Spende liegt jedoch im Gegensatz zu einem Mitgliedsbeitrag nur vor, wenn die Zuwendung ausschließlich fremdnützigen Charakter hat und sie dadurch keinen unmittelbaren Vorteil erhalten.

Dieser Vorteil muss nicht direkt wirtschaftlicher Natur sein (z.B. Teilnahme an Übungsstunden oder die Nutzung von Geräten und Anlagen bei einem Sportverein).

Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen

Schwierig wird es, wenn es sich bei der Zuwendung um einen Mitgliedsbeitrag für einen Verein handelt.

Es werden nämlich Mitgliedsbeiträge an Körperschaften nicht als Sonderausgabe anerkannt, welche die folgenden Zwecke fördern:

  • den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung)
  • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen
  • die Heimatpflege und Heimatkunde
  • die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports

Großzügiger ist das Finanzamt allerdings, soweit Sie einen Mitgliedsbeitrag an einen Förderverein für Kunst oder Kultur entrichten. Dieser wird auch dann als Sonderausgabe anerkannt, wenn die Mitglieder dadurch einen „geldwerten Vorteil“ erhalten. Dieser kann zum Beispiel darin bestehen, dass Sie zu Ausstellungen einen vergünstigten Eintritt erhalten.