Ist Grabpflege steuerlich absetzbar?

Aktualisiert: 09. Januar 2020 | Harald Büring

Sind Kosten für Grabpflege durch eine Friedhofsgärtnerei als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar?

Seit einigen Jahren können Privatleute die Aufwendungen für eine haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geldtend machen. In diesem Fall werden 20 % seiner Ausgaben berücksichtigt.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit ist allerdings außerdem durch einen Höchstbetrag begrenzt, der von dem Zeitpunkt der Ausführung abhängig ist. Aktuell sind bis zu 20.000 Euro im jeweiligen Kalenderjahr steuerlich abzugsfähig.

Haushaltsnahe Dienstleistungen zeichnen sich zunächst einmal dadurch aus, dass sie nicht durch Handwerker erbracht, sondern gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt werden.

Weiterhin, das für die anfallenden Arbeiten eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Darunter fallen auch Tätigkeiten wie Rasenmähen und Heckenschneiden, soweit diese im eigenen Garten anfallen.

Grabpflege keine haushaltsnahe Dienstleistung

Das niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 28.02.2009 entschieden, dass die Pflege eines Grabes nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anzusehen ist (Az. 4 K 12315/06).

Die Richter begründen das damit, dass eine Dienstleistung nur dann haushaltsnah erbracht wird, wenn sie in der privaten Wohnung des Steuerzahlers selbst oder auf dem Grundstück verrichtet werde, auf dem sich seine Wohnung befindet. Zum Grundstück gehört jedoch nur der eigene Garten, nicht jedoch der Friedhof, auf dem sich das Grab befindet.

Vor allem aber handele es sich bei der Grabpflege- ungeachtet der Örtlichkeit – ihrer Ansicht nach um keine Tätigkeit, die unter den Begriff einer derartigen Dienstleistung überhaupt fallen können. Darunter fielen nur Tätigkeiten, die zu dem Berufsbild eines Hauswirtschafters bzw. einer Hauswirtschafterin gehören.

Das sind:

  • Speisenzubereitung und zugehörigen Service
  • Das Reinigen, Pflegen, Pflegen und Gestalten von Räumen
  • Die Reinigung und Pflege von Textilien
  • Die Vorratshaltung und Warenwirtschaft
  • Die Geschäftsführung und Beschäftigung der zu betreuenden Personen und die Hilfestellung bei Alltagsverrichtungen.
Fazit: Diese Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Aufgrund dessen können Sie die Kosten für Grabpflege in Ihrer Steuererklärung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen.