Bei BaföG höherer Freibetrag

Aktualisiert: 01. März 2019 | Redaktion
Für Behinderte sieht der Gesetzgeber leider keine höheren BaföG-Leistungen vor. Bei der Prüfung des Elterneinkommens wird auf Antrag aber ein höherer Freibetrag gewährt. Außerdem gilt in vielen Fällen eine verlängerte Förderungsdauer.

Im Regelfall überprüft das Amt für Ausbildungsförderung zum Ende des 4. Semesters, ob die/der Studierende die in der Studienordnung bis dahin vorgesehenen Leistungen tatsächlich erbracht hat.

Bei Vorliegen einer Behinderung kann diese Leistungsüberprüfung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, wenn Sie dem BaföG-Amt nachweisen, dass sich Ihr Studium bedingt durch die Behinderung verzögert hat.

Auch die Förderungshöchstdauer kann auf Antrag verlängert werden, falls Ihre Behinderung nachweislich zu einer längeren Studienzeit führt.

Wenn Sie die Verlängerung der Förderungshöchstdauer beantragen, brauchen Sie eine Bestätigung Ihrer Fakultät, dass Sie Ihren Studienabschluss innerhalb eines vertretbaren Zeitraums erreichen können.

Sind Sie bei Beginn des Studiums älter als 30 Jahre, erhalten Sie im Normalfall kein BaföG mehr. Ausnahmsweise haben Sie trotzdem Anspruch auf BaföG, wenn Sie nachweisen können, dass Sie wegen Ihrer Behinderung nicht vorher mit dem Studium beginnen konnten.

Praxis-Tipp: BaföG, das Sie wegen einer anerkannten Behinderung über die Förderungshöchstdauer hinaus erhalten, brauchen Sie nicht zurückzahlen. Wird die Förderung dagegen wegen einer Krankheit verlängert, müssen sie diesen Betrag zu 50 % zurückzahlen. Eine chronische Krankheit sollten Sie deshalb wenn möglich als Behinderung anerkennen lassen.

Höhere Einkommensfreibeträge für Eltern und Ehepartner

BaföG wird nur bei Bedürftigkeit gewährt, denn vorrangig müssen Eltern oder Ehepartner für den Studierenden aufkommen. Wenn Sie eine Behinderung haben, gelten für Ihre Eltern und Ihren Ehepartner aber höhere „Härtefreibeträge“.

Dabei wird nicht nur die Behinderung des Studierenden berücksichtigt, sondern auch eine Behinderung des Unterhaltspflichtigen oder weiterer unterhaltsberechtigter Familienmitglieder (§ 25 Nr. 6 BaföG).

Beim BaföG-Amt erhalten Sie dazu das Formblatt „Erklärung über außergewöhnliche Belastungen des Ehegatten/der Eltern des Auszubildenden“.

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