GEZ Befreiung bei Schwerbehinderung?

Aktualisiert: 01. März 2019 | Redaktion
Auch bei eingeschränkter Sehfähigkeit sind Sie nicht mehr von den Rundfunkgebühren befreit. Bei Blinden und Sehbehinderten ab GdB 60 mit Merkzeichen RF wird allein aufgrund der Seheinschränkung der Rundfunkbeitrag nur noch auf ein Drittel ermäßigt.

Vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag wird lediglich taubblinden Menschen gewährt, außerdem Empfängern von

  • Sozialhilfe oder Sozialgeld
  • Grundsicherung im Alter
  • Arbeitslosengeld II
  • Beziehern von Pflegeleistungen nach SGB XII § 61 – 66
  • Sehbehinderten, die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII bekommen

Gebührenerlass nur auf Antrag

Die Befreiung bzw. Reduzierung der Rundfunkgebühren ist ausschließlich auf Antrag möglich.

Den Antrag erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder können das Antragsformular auch bequem online herunterladen unter:
https://service.rundfunkbeitrag.de

Sollte sich Ihr Gesundheitszustand nach erteilter Gebührenbefreiung bessern und die Befreiungsvoraussetzungen wegfallen, müssen Sie die GEZ-Beitragseinzugszentrale unverzüglich informieren.

Die Gebührenbefreiung wird dann aufgehoben.

Rückwirkende Gebührenbefreiung nicht möglich

Die Ermäßigung oder Befreiung von den Rundfunkgebühren wird grundsätzlich erst ab dem Folgemonat der Antragstellung gewährt. Eine rückwirkende Gebührenbefreiung ist nicht möglich, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen schon früher vorlagen.

Wenn Sie das RF-Kennzeichen für Ihren Schwerbehindertenausweis beantragen, stellen Sie deshalb gleichzeitig einen Antrag auf Gebührenbefreiung oder -ermäßigung. Kreuzen Sie im Antragsformular „vorsorglicher Antrag“ und die Nummer des Befreiungsgrundes an.

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