Versicherungsschutz bei Einbruch mit gekipptem Fenster

Aktualisiert: 25. Juni 2010 | Harald Büring

Wer seine Wohnung bei gekipptem Fenster verlässt, riskiert seinen Versicherungsschutz. Kommt es zu einem Einbruch, braucht die Hausratversicherung womöglich nur einen Teil des Schadens zu bezahlen – oder darf sogar die Leistung vollständig verweigern.

Leistung richtet sich nach Grad des Verschuldens

Eine Hausratversicherung muss unter Umständen nicht oder nur teilweise für Schäden aufkommen, die aufgrund eines grobfahrlässigen Verhaltens des Versicherten eingetreten sind.

Die Versicherer dürfen für diesen Fall in ihren Versicherungsbedingungen vorsehen, dass sie nur anteilig den infolge eines Einbruchs eingetretenen Schaden an Haushaltsgegenständen ersetzen.

Inwieweit sie nicht für den Schaden aufkommen müssen, richtet sich dann nach dem Grad des Verschuldens beim Versicherten.

Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 81 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG):

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Begriff der groben Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Versicherte seine Sorgfaltspflichten auf eine besonders grobe Weise verletzt hat. Was dies bei einem gekippten Fenster bedeutet, hängt sehr von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.

Welche Wohnungen besonders betroffen sind

Wer jedenfalls im Erdgeschoss oder in Hochparterre wohnt, sollte am besten seine Fenster beim Verlassen der Wohnung immer verschließen.

Dies insbesondere dann, wenn er längere Zeit abwesend ist – und das Fenster auch noch zum Hof raus liegt. Hier können sich Diebe nämlich besonders gut unbemerkt Zutritt zur Wohnung verschaffen.

Von daher war hier das Landgericht Düsseldorf bei einem Versicherten, der ein Fenster von 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr und von 17.30 Uhr bis 0.20 Uhr in Kippstellung geöffnet gelassen hatte, von grober Fahrlässigkeit ausgegangen.

Weil er das zweimal hintereinander getan hatte, konnte sich der Versicherte nicht damit herausreden, dass ein Versehen vorlag (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2007 Az. 11 O 205/06).

Aufpassen sollte auch, wer auf einer höheren Etage wohnt. Manchmal können sich auch dort Einbrecher aufgrund von baulichen Besonderheiten ebenfalls gut Zutritt durch ein gekipptes Fenster verschaffen.

Kurzzeitiges Verlassen der Wohnung unbedenklich

Nicht ganz so vorsichtig braucht jemand sein, der die Wohnung nur ganz kurzzeitig verlässt. Allerdings sollten die Betroffenen daran denken, wie leicht einem etwas dazwischenkommen kann.

So war es auch in einem Fall, über den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte. Hier wollte eine Frau mit Hund nur eine Viertelstunde ihre Wohnung verlassen. Sie traf allerdings dort Bekannte und ging mit diesen noch einen trinken. Diese Situation wurde von Einbrechern ausgenutzt.

Die Richter entschieden, dass die vorgesehene Viertelstunde in Ordnung war. Dass sie dann länger weggeblieben war, stufte das Gericht als ein verzeihliches Versehen ein. Die Versicherung musste daher gleichwohl zahlen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.12.1998 Az. 20 U 149/98). Auf solche Milde bei längerer Abwesenheit sollten sich Versicherte aber nicht verlassen.

Praxis-Tipp: Auf keinen Fall sollten Sie gegenüber der Versicherung wahrheitswidrige Angaben über die Kippstellung Ihres Fensters machen. Dann kann die Versicherung selbst dann von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei werden, wenn Ihnen in Bezug auf das gekippte Fenster gar nichts vorzuwerfen ist. Denn hier haben Sie Ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung von Fragen verletzt – was sehr schwer wiegt. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 08.04.2008 entschieden (Az. I-4 U 144/07).