Auslandskrankenversicherung
Von Oliver Beyersdorffer, Versicherungsberater
Wenn Sie im Ausland krank werden, ist ein guter Versicherungsschutz besonders wichtig. Trotz internationalen Sozialversicherungsabkommen behandeln Sie viele Ärzte und Kliniken auch in typischen Urlaubsländern nur gegen Bargeld. Wieder genesen und zuhause angekommen ist dann der Ärger groß, wenn nicht alle entstandenen Kosten von der Krankenkasse erstattet werden.
Man unterscheidet zwei Arten der Auslandskrankenversicherung:
1. die Auslandskrankenversicherung, die für einen längeren Zeitraum abgeschlossen wird und beispielsweise von Firmen genutzt wird, um entsendetete Mitarbeiter zu versichern und
2. die Auslandsreisekrankenversicherung, die Versicherungsschutz bietet bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten, wenn Sie beispielsweise Ihren Urlaub nicht in Deutschland verbringen.
Eine Auslandskrankenversicherung übernimmt die Behandlungskosten für akut auftretende Erkrankungen im Ausland. Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer besonders schweren Erkrankung Ihren Aufenthalt nicht fortsetzen können, organisiert und bezahlt der Versicherer unter Umständen sogar den teuren Rücktransport per Rettungsflug oder den Krankentransport in einer Linienmaschine. Kosten dieser Art darf die Krankenkasse nicht übernehmen.
Selbst wenn Sie privat versichert sind kann der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll sein, denn nicht jeder private Krankenversicherer schließt den Auslandsrücktransport als Leistung ein. Außerdem bleibt Ihr Vertrag leistungsfrei und gefährdet damit nicht eine eventuell anstehende Beitragsrückerstattung. Sieht Ihr Vertrag Selbstbehalte oder -beteiligungen vor, wären Sie vor Restkosten, die nicht erstattet würden, geschützt.
Unabhängig davon, ob Sie Mitglied einer Krankenkasse oder privat versichert sind, empfiehlt sich immer der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung.
Auslandsreisekrankenversicherungen gelten immer für ein Jahr. Sie verlängern sich aber stillschweigend, wenn sie nicht spätestens mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.
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