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Der neue Personalausweis - das Wichtigste in Kürze
Von Thomas Nissen
Klein und handlich im Scheckkartenformat gibt es ihn seit November 2010 - den neuen Personalausweis. Mit ihm kann im Internet sowie an Automaten eine elektronische Identitätsprüfung erfolgen. Dazu sind die erforderlichen Daten auf einem elektronischen Chip gespeichert.
1. Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion oder elektronische Identitätsnachweis)

Quelle: Bundesministerium des Innern
Das Logo ist überall dort zu finden, wo der neue Ausweis eingesetzt werden kann.
Der neue Personalausweis soll es mit seiner Funktion des elektronischen Identitätsnachweises erleichtern, Verträge im Internet abzuschließen, online einzukaufen oder gar Behördengänge vorzunehmen. Jedoch muss der betreffende Internetanbieter die eID-Funktion auch anbieten.
Um die Online-Ausweisfunktion nutzen zu können, ist es nötig, den Ausweis mit Abholung bei der ausstellenden Stelle dazu freischalten zu lassen. Diese Freischaltung lässt sich jederzeit wieder rückgängig machen oder auch nachholen.
Für die elektronische Identitätsprüfung ist zusätzlich ein Kartenlesegerät für kontaktlose Chipkarten sowie eine Software notwendig. Kartenlesegeräte gibt es von 10 bis 100 Euro. Bei Basis-Kartenlesern wird die Geheimzahl über die Computertastatur oder über den Bildschirm eingegeben. Standard-Datenleser haben ein separates Tastenfeld und Komfort-Datenleser verfügen zusätzlich über eine Unterschriftsfunktion.
Der Bund empfiehlt ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten Kartenleser (Personalausweis-Logo aufgedruckt).
Die Software, die die Kommunikation zwischen Ausweis und Computer ermöglicht, kann kostenfrei beim Bund im Internet heruntergeladen werden: www.ausweisapp.bund.de. Dort findet sich auch eine Liste mit den passenden Kartenlesegeräten: https://www.ausweisapp.bund.de/pweb/cms/kartenleser.jsp
Bei der Nutzung der eID-Funktion werden bei der Datenübermittlung in jedem Fall die Angabe zur Gültigkeit und eine eventuelle Sperre des Ausweises übertragen. Eine Wahlmöglichkeit bei der Datenübertragung hat der Ausweisinhaber jeweils für folgende Daten: Vor- und Familienname, Geburtstag und Geburtsort, Anschrift mit Postleitzahl, ausstellendes Land und Art des Ausweises (Personalausweis). Auf Wunsch kann auch lediglich die Alters- oder Wohnortbestätigung oder das Merkmal für den pseudonymen Zugang übertragen werden.
Merkmal für pseudonymen Zugang: Der Ausweischip kann ein Pseudonym generieren, unter dem der Nutzer bei dem Internetdienst wiedererkannt werden kann, ohne dass Name oder Adresse übermittelt werden.
Alters- und Wohnortbestätigung: Für manche Dienstleistungen ist ein bestimmtes Alter notwendig. Um dieses ohne vollständiges Geburtsdatum zu übermitteln, wird lediglich bestätigt, ob eine bestimmte Altersgrenze erreicht ist. Ist ein Internetangebot regional gebunden, so dass der Nutzer seinen Wohnort nachweisen muss, ist eine Wohnortbestätigung möglich, ohne die gesamte Anschrift zu übermitteln.
Jede Datenübermittlung erfolgt erst nach Freigabe mit der persönlichen PIN des Ausweisinhabers.
Eine Zugangs-PIN erhält der Ausweisinhaber per Post, zusammen mit einer PUK sowie einem Sperrkennwort.
Für die persönliche PIN muss der Inhaber des Ausweises selbst eine 6-stellige-Zahlenkombination wählen. Wenn die PIN dreimal falsch eingegeben wurde, dient die PUK zur Aufhebung der Blockierung. Nach dem Entsperren ist die gültige PIN nötig.
Praxis-Tipp
Bei Abholung des Ausweises bei dem für Sie zuständigen Bürgeramt können Sie Ihre persönliche PIN auswählen. Überlegen Sie sich rechtzeitig eine 6-stellige-Zahlenfolge. Wählen Sie als PIN keine Folge von Zahlen, die auch auf Ihrem Ausweis ersichtlich ist, wie z.B. Ihr Geburtsdatum. Verwahren Sie Ausweis und PIN immer getrennt voneinander.
Bei Verlust des Ausweises ist die betreffende Person verpflichtet, den Ausweis sperren zu lassen. Dies muss bei der ausstellenden Behörde erfolgen, auch dann, wenn die Online-Ausweisfunktion ausgeschaltet ist. Die eID-Funktion kann auch telefonisch gesperrt werden. Dazu ist das Sperrkennwort notwendig. Ist dieses nicht mehr vorhanden, kann eine Sperre nur persönlich über das entsprechende Bürgeramt erfolgen.
Sperrnotruf: 0180 / 1 33 33 33
(24-Stunden-Hotline, 3,9 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz,max. 42 Cent/Minute aus dem Mobilfunknetz, Diese Hotline beantwortet auch grundsätzliche Fragen, beispielsweise zur Sicherheit und zum Schutz der persönlichen Daten)
Vorder- und Rückseite Personalausweis

Quelle: Bundesministerium des Innern
2. Die digitale Unterschrift
Ein Vertrag, der der Schriftform bedarf, und eigenhändig unterschrieben werden muss, kann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur – der digitalen Unterschrift – wirksam abgeschlossen werden. Dies ist beispielsweise für Miet-, Versicherungs- oder Darlehensverträge sowie Vollmachten oder Willenserklärungen möglich.
Die qualifizierte elektronische Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt.
Um diese Signatur vornehmen zu können, ist neben einem Komfort-Kartenleser auch ein Signaturzertifikat notwendig. Dies ist jedoch nicht kostenfrei. Es kann bei einem privaten Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA), der eine Zulassung der Bundesnetzagentur hat, erworben werden. Eine Liste der Anbieter findet sich hier.
Bei Verlust des Ausweises muss die elektronische Signatur bei dem Anbieter gesperrt werden, bei dem das Signaturzertifikat erworben wurde. Eine Sperre bei der Personalausweisbehörde hat separat zu erfolgen.
3. Hoheitliche Ausweisfunktion
Das digitale Lichtbild, die Seriennummer sowie - falls gespeichert – die beiden Fingerabdrücke können nur von staatlichen Behörden auf dem Ausweischip ausgelesen werden. Eine Berechtigung und die technischen Möglichkeiten haben nur: Polizei, Grenzkontrollen, Zollverwaltung, Steuerfahndungsstellen sowie die Personalausweis-, Pass- und Meldebehörden.
Praxis-Tipp
Überlegen Sie sich rechtzeitig, bevor Sie den Personalausweis beantragen, ob Sie zwei Fingerabdrücke von sich auf dem Chip des Ausweises speichern lassen möchten.
Der neue Ausweis kostet 28,80 Euro (für Personen unter 24 Jahren 22,80 Euro, Gültigkeit 6 Jahre, statt 10 Jahre). Für ein nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion werden 6 Euro berechnet und für das Ändern der PIN im Bürgeramt 6 Euro. Weiteres zu den Kosten unter: http://www.personalausweisportal.de/DE/Der_Neue_Ausweis/Gebuehren/gebuehren_node.html
Zusätzliche Ausgaben fallen gegebenenfalls für Kartenlesegeräte sowie für das Zertifikat für die digitale Signatur an.
Informationen zu den Sicherheitsmerkmalen des Ausweises finden sich unter: http://www.personalausweisportal.de/SharedDocs/Downloads/DE/Flyer-und-Broschueren/Flyer_Bundesdruckerei_Sicherheitsmerkmale_nPA.html?nn=1882538
Das offizielle Internetportal zum neuen Personalausweis ist: www.personalausweisportal.de
Fragen zu Der neue Personalausweis - das Wichtigste in Kürze
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