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                  Krankenversicherung innerhalb der Pflegezeit

                  Jennifer Gregorian - 16.01.2012

                  Während der Pflegezeit erhalten Arbeitnehmer keinen Lohn. Somit ändert sich auch ihr Krankenversicherungsstatus. Im Folgenden wird aufgezeigt, welche Optionen der Absicherung die Betreffenden haben und von wo sie das Geld eventuell zurück erhalten.

                  Krankenversicherung innerhalb der Pflegezeit

                  © Visionär / fotolia.com

                  Wenn sich Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Pflegezeit pflegebedürftiger Angehöriger annehmen, erhalten sie keinen Lohn. Diese Änderung müssen sie auch ihrer Krankenkasse mitteilen, da sich in dem Fall der Versichertenstatus ändert. Eine Absicherung für den Krankheitsfall brauchen sie dennoch, und nicht nur weil es sich um eine Pflichversicherung handelt. Aber in den meisten Fällen bekommen sie die Versicherungskosten von anderer Stelle wieder.

                  Das Pflegezeitgesetz

                  Das Pflegezeitgesetz ist 2008 in Kraft getreten und erlaubt es abhängig Beschäftigten sofort zehn Tage freizunehmen, wenn es innerhalb der Familie zu einem Pflegefall kommt. Dabei kann es sich um Kinder, Lebenspartner, Schwiegereltern etc. handeln. Falls die Betroffenen längerfristig bis dauerhaft Pflegefälle sein werden und ihnen bereits die Pflegestufe I oder eine höhere beigemessen wurde, können die pflegenden Personen bis zu sechs Monaten freinehmen. Arbeitnehmer haben ein Recht auf die sechswöchige Freistellung; allerdings erhalten sie in der Zeit weder Lohn noch einen Lohnausgleich.

                  Pflegende können zudem einen unbezahlten Urlaub an die Pflegezeit dranhängen. Vorausgesetzt sie können sich die Verdienstausfälle innerhalb des Zeitraumes leisten und ihre Vorgesetzten haben nichts dagegen.

                  Ferner ändert sich der Krankenversicherungsstatus der Arbeitnehmer, die ihre Angehörigen pflegen, da sie in der Zeit kein Einkommen erwirtschaften.

                  Pflegezeit und Krankenversicherung

                  Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, welche die Pflegezeit in Anspruch nehmen, müssen sich nach einer anderen Krankenversicherung umsehen. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden bekanntlich nach dem Solidaritätsprinzip prozentual vom Einkommen der Krankenkassenmitglieder erhoben. Da pflegende Angestellte keinen Lohn erhalten, ändert sich ihr Versichertenstatus.

                  Sind die Ehepartner gesetzlich versichert, können sie die Betreffenden problemlos im Rahmen der Familienversicherung kostenfrei mitversichern.

                  Ist keine Familienversicherung möglich, können sich die pflegenden Personen freiwillig bei einer öffentlich-rechtlichen Kasse anmelden. Dort wird ihnen zwar der Mindestbeitrag abverlangt, aber den können sie als Ausgleich von der Pflegeversicherung der zu pflegenden Angehörigen anfordern.

                  Personen, die schon vor der Pflegezeit privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert waren, bleiben das auch weiterhin. Zudem haben sie ebenfalls Anspruch auf den Ausgleich aus der Versicherung der Pflegebedürftigen.

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