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                  Der Ambulante Versorgungslücken e.V. bewirkt eine Änderung im Versorgungsstrukturgesetz

                  Jennifer Gregorian - 19.12.2011

                  Dem ambulante Versorgungslücken e.V. gelingt eine Optimierung im Versorgungsstrukturgesetz bezüglich der ambulanten und poststationären Versorgung mit Haushaltshilfen.

                  Ambulante Versorgungslücken e.V. (AVL)

                  Die vom Ambulante Versorgungslücken e.V. (AVL) initiierte Optimierung im Versorgungsstrukturgesetz (= Paragraph 38 SGB V) nahm am 16.12.2011 Gestalt an: Der Bundesrat stimmte der Gesetzesnovelle zu und zum 01.01.2012 tritt sie in Kraft.

                  Dadurch avanciert der 2008 durch die ehemalige Krankenschwester Elsbeth Ruetten gegründete Verein von einer Patienteninitiative zur gesundheitspolitischen Körperschaft.

                  Der bisherige Anspruch auf Haushaltshilfen

                  Das Versorgungsstrukturgesetz bezieht sich auf die Haushaltshilfe nach einem stationären Aufenthalt. Bislang stand gesetzlich Versicherten nach Satz 1 nur dann eine Haushaltshilfe zu, wenn im Haushalt ein unter 12 Jahre altes oder ein behindertes Kind lebten. Und Satz 2 lautete: „Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.“ Da die Leistung im Ermessen der Versicherungsanstalten lag, die stets auf Sparmaßnahmen bedacht sind, gingen Alleinstehende (überwiegend ältere Mitbürger) gewöhnlich leer aus.

                  Die Fallpauschale

                  Nach der 2004 begründeten Fallpauschale erfolgt die Vergütung medizinischer Leistungsträger ausschließlich nach Diagnosis Related Groups (DRG). Es werden nicht mehr die einzelnen Tage im Krankenhaus und die Anwendungen beglichen, sondern die Einrichtungen erhalten Pauschalen, die bestimmten Erkrankungskategorien zugeordnet sind. Daher ist es für sie günstiger, Patienten früher zu entlassen. Die bestehende Versorgungslücke wurde dadurch verschärft. Dabei könnte es durchaus vorteilhaft sein, Patienten in die vertraute Umgebung zu schicken - vorausgesetzt, sie sind dort erschöpfend versorgt.

                  Die durch den AVL bewirkte Änderung im Gesetz

                  Nun hat der AVL eine Verbesserung im Versorgungsstrukturgesetz zugunsten der Patienten durchgerungen. Seit dem 16.12.2011 heißt es im Paragraph 38, (2) SGB V: „Die Satzung soll bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.“

                  Es wurde lediglich das Wort „kann“ gegen „soll“ ausgetauscht, doch für kranke Menschen ist das ein bedeutender Unterschied. Nun können die Kassen sie nicht mehr ohne weiteres abweisen, wenn sie eine Haushaltshilfe benötigen.

                  Für den Verein stellt diese Errungenschaft jedoch lediglich einen Etappensieg dar. Ziel ist es, dass die öffentlich-rechtlichen Krankenkassen allen Versicherten bei Bedarf eine Haushaltshilfe stellen müssen.

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