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                  Blog

                  Familienpflegezeit

                  Jennifer Gregorian - 05.12.2011

                  Zum 1. Januar 2012 soll das "Familienpflegezeitgesetz" in Kraft treten, um das "Pflegezeitgesetz" zu ergänzen und pflegende Arbeitnehmer zu entlasten. Dennoch bleiben Versorgungslücken bestehen.

                  Familienpflegezeitgesetz

                  © Visionär / fotolia.com

                  Laut dem Verein für soziales Leben e.V. gibt es in Deutschland circa 2,5 Millionen Leistungsbezieher der gesetzlichen Pflegeversicherung. Nur ein Drittel davon soll in einem Pflegeheim untergebracht sein. Der Rest soll zu Hause, überwiegend von Frauen, gepflegt werden.

                  Um das "Pflegegesetz" zu ergänzen und pflegende Angehörigen zu entlasten, hat der Bundestag das "Familienpflegezeitgesetz" initiiert, welches zum 1. Januar 2012 in Kraft treten soll. Das durchaus fortschrittliche Gesetz füllt allerdings nicht alle Versorgungslücken.

                  Familienpflegezeitgesetz

                  Nach der Gesetzesnovelle können Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit bis zu zwei Jahre auf maximal 15 Stunden reduzieren, um nahe Angehörige zu pflegen. Als nahe Angehörige gelten:

                  • Eltern
                  • Großeltern
                  • Geschwister
                  • Ehepartner
                  • eingetragene Lebenspartner
                  • Partner aus eheähnlichen Lebensgemeinschaften
                  • Kinder
                  • Enkelkinder
                  • Pflegekinder
                  • Adoptivkinder
                  • Kinder von Ehepartnern oder Lebenspartnern
                  • Schwiegereltern
                  • Schwiegerkinder

                  Die Pflegenden erhalten den Lohn für ihre verkürzte Arbeitszeit plus die Hälfte ihrer Gehaltseinbußen. Wer zum Beispiel nur noch 50 Prozent arbeitet, bekommt 75 Prozent des Gehaltes.

                  Nach der Familienpflegezeit müssen die Betreffenden so lange Vollzeit für geminderten Lohn arbeiten, bis die von ihrem Betrieb vorgestreckte Summe beglichen ist.

                  Angestellte haben jedoch keinen Anspruch auf die Familienpflegezeit, Arbeitgeber können sie auch ablehnen.

                  Pflegezeit

                  Die Familienpflegezeit soll die Pflegezeit ergänzen, die bereits seit 2008 existiert. Nach dem Pflegezeitgesetz können Arbeitnehmer bei einem akuten Pflegefall in der Familie (= Notfall) sofort zehn Tage frei nehmen. Benötigen die Betreffenden längerfristig Pflege und haben sie bereits eine Pflegestufe erlangt, ist eine Arbeitsfreistellung bis zu sechs Wochen möglich - allerdings unbezahlt.

                  Angestellte haben das Recht auf die sechsmonatige Pflegezeit, insofern bei der Firma mindestens 15 weitere Personen eingestellt sind. Wenn nötig und falls es die Chefs erlauben, können Arbeitnehmer die Pflegezeit durch unbezahlten Urlaub verlängern.

                  Versorgungslücken

                  Trotz der Fortschritte durch das Familienpflegezeitgesetz ergeben sich folgende Schwierigkeiten:

                  • Die sechsmonatige Pflegezeit bleibt unvergütet, so dass nur wenige Arbeitnehmer sie sich leisten können.
                  • Die Familienpflege ist für beide Seiten mit Verlusten verbunden: Für Arbeitnehmer ohnehin und für Arbeitgeber ebenfalls, sobald ihre Angestellten die vorgestreckte Summe nicht abarbeiten können.
                  • Freiberufler und Selbstständige gehen im Falle der Pflegebedürftigkeit Angehöriger leer aus.

                  Diese Versorgungslücken stellen neue Herausforderungen für Organisationen sowie für die Politik dar.


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                  Kommentare zu Familienpflegezeit

                  2011-12-06, 07:50

                  Ruetten Elsbeth

                  Ein interessanter Beitrag!
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