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Wenn die Krankenkasse pleite geht…
Jennifer Gregorian - 07.11.2011
Seit dem Finanzausgleich von 2009 hat sich die Anzahl der gesetzlichen Krankenkassen drastisch reduziert. Was bedeutet es für die Versicherten, wenn ihre Kasse schließt?

© aldorado / fotolia.com
Der Finanzausgleich von 2009 sollte die gesetzlichen Krankenkassen entlasten. Stattdessen machen immer mehr Versicherungsanstalten dicht. In solchen Fällen stehen die Versicherten vor einer Reihe von Fragen. Die Wesentlichen werden im Folgenden geklärt.
Auskunftspflicht über die Krankenkassenschließung
Bei Schließung oder Insolvenz ist die betreffende Kasse verpflichtet, ihre Mitglieder zu informieren und sie dazu anzuhalten, sich neu zu versichern. Hierfür muss sie ihnen einen Antrag zur Begründung der Mitgliedschaft in einer neuen Krankenkasse zukommen lassen.
Versicherte können den ausgefüllten Antrag an die Kasse ihrer Wahl oder an ihre ehemalige Versicherungsanstalt senden.
Neue Krankenkasse
Die Details rund um die neue Kasse variieren mit dem Versichertenstatus:
Sozialversicherungspflichtige können sich in jeder beliebigen gesetzlichen Krankenkasse anmelden. Die öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungen dürfen keine Mitglieder ablehnen.
Falls die Betreffenden von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, muss die zur Meldung verpflichtete Stelle (z. B. Arbeitgeber, Arbeitsamt, Rentenversicherungsträger) sie bei einer Versicherungsanstalt anmelden und ihnen dies mitteilen.
Versicherungsberechtigte die ihr Wahlrecht nicht ausüben, können sich im Anschluss nicht ohne Begründung bei einer Kasse anmelden. Bei ihnen greift aber die nachrangige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 1. April 2007, insofern sie zuletzt gesetzlich versichert waren und keinen sonstigen Anspruch auf Krankheitsschutz haben. Nach dieser Regelung sind die Betreffenden ab dem ersten Tag ohne Absicherung in der gesetzlichen Kasse gemeldet, in welcher sie vor der insolventen Kasse Mitglieder waren. Die Beiträge müssen sie rückwirkend ausrichten.
Sozialversicherungsfreie, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, müssen sich innerhalb von drei Monaten nach der Kassenschließung eine neue öffentlich-rechtliche Kasse suchen. Andernfalls werden sie innerhalb der privaten Krankenversicherung versicherungspflichtig.
Versicherungsschutz
Während der Schließung oder des Insolvenzverfahrens gilt die entsprechende Einrichtung als „Krankenkasse in Abwicklung“ und muss alle Leitungsansprüche erfüllen. Sollte ihr Vermögen nicht ausreichen, haften die Kassen der gleichen Art. Falls die Forderungen die Überforderungsgrenze überschreiten, haften alle gesetzlichen Krankenkassen. Anschließend ist die neue Kasse für die Kostenübernahme zuständig. Alle Leistungsentscheidungen bleiben bestehen, ausgenommen sind nur Entscheide über kassenspezifische Satz- und Wahlleistungen.
Laufende Behandlungen werden nahtlos weiter übernommen. Falls die Betreffenden während des Kassenwechsels Leistungen (z. B. Krankengeld) beziehen, brauchen sie nichts selbst zu unternehmen - das klären die beiden involvierten Versicherungsanstalten unter sich.
Tags: Krankenkasse
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