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Asbestsanierung in den eigenen 4 Wänden: Auch ohne Attest steuerlich absetzbar?
Oliver Mest - 21.10.2011
Wer in seinem Zuhause gesundheitsgefährdende Stoffe feststellt, will die in aller Regel so schnell wie möglich beseitigen. Damit die Beseitigungskosten steuerlich absetzbar sind, müssen Steuerzahler aber bestimmte Regeln einhalten.

© LianeM / fotolia.com
So verlangen die Finanzämter in aller Regel ein amtsärztliches Gutachten, dass die Gesundheitsgefährdung bestätigt.
Der Bundesfinanzhof (AZ: VI R 47/10) wird jetzt klären müssen, ob dieses Vorab-Attest auch bei Asbest-Verseuchung verlangt werden kann. Bei anderen Krankheitskosten hat der Bundesfinanzhof mittlerweile häufiger festgestellt, dass kein Attest vor den eigentlichen Maßnahmen eingeholt werden muss.
Diese neue Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung aber mit dem sogenannten Steuervereinfachungsgesetz 2011 gekippt. Demnach dürfen Krankheitskosten nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit der entsprechenden Maßnahmen mit einem amtsärztlichen Attest belegt wird oder wurde. Für zukünftige Maßnahmen ist es daher sinnvoller, ein Attest vorzulegen.
Steht aber aktuell in einem Steuerfall die Frage zur Disposition, ob ein Attest erforderlich ist oder nicht, so ist es sinnvoll, sich auf das anstehende Urteil des Bundesfinanzhofes zu berufen und den Steuerbescheid auszusetzen.
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