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Arbeitgeber-Zuschuss fürs Fitness-Studio muss versteuert werden
Oliver Mest - 23.09.2011
Wenn ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter durch einen Rahmenvertrag die Möglichkeit gibt, zu vergünstigten Konditionen in einem Fitnessstudio zu trainieren, muss dieser geldwerte Vorteil versteuert werden.

© Thomas Hansen / fotolia.com
Die Begründung des Finanzgerichts Bremen (1 K 150/09): Es sei nicht im überwiegend betrieblichem Interesse, dass Mitarbeiter sich körperlich fit halten. Denn der Besuch eines Fitnessstudios diene nicht dazu, spezifisch berufsbedingte Krankheiten zu vermeiden, sondern vielmehr der allgemeinen körperlichen Regeneration. Da die Mitarbeiter das Fitnessstudio zudem außerhalb der Arbeitszeit besucht hatten, mussten sie den Preisvorteil als geldwerten Vorteil versteuern.
Der Arbeitgeber hat aber dennoch die Möglichkeit, den Besuch eines Fitnessstudios zu finanzieren. Im Rahmen der sogenannten kleine Sachbezugsfreigrenze für Sachleistungen des Arbeitgebers bleibt der geldwerte Vorteil aus Sachbezügen steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er nicht mehr als 44 Euro im Monat beträgt. Der Chef könnte also einen entsprechenden Gutschein zum Besuch eines Sportvereins oder Fitnessstudios steuer- und sozialversicherungsfrei herausgeben.
Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber daneben auch auf anderen Wegen offen, etwas für die Gesundheit der Mitarbeiter zu tun, um so krankheitsbedingte Ausfallzeiten zu verringern. Er kann den Mitarbeitern die Möglichkeit bieten, Massagen in Anspruch zu nehmen oder an Rückentrainingsprogrammen teilzunehmen. Entsprechende Maßnahmen können mit bis zu 500 Euro pro Jahr unterstützt werden und bleiben dann steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber die Leistungen "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt. Es darf also kein Gehalt umgewandelt werden, dann wären die Leistungen nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei.
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