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                  Kinderbetreuungskosten: Musterprozess für Alleinverdiener

                  Oliver Mest - 15.09.2011

                  Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist ausgesprochen kompliziert geregelt.

                  © Monkey Business / fotolia.com

                  Leben Eltern zusammen, und sind beide Elternteile erwerbstätig bzw. dauerhaft krank, behindert oder in der Ausbildung, können die Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten abgesetzt werden. Und zwar für alle Kinder bis zum 14. Lebensjahr bis zu einer Obergrenze von 6.000 Euro, die zu 2/3 als Werbungskosten anerkannt werden.

                  Anders sieht die Rechtslage aus, falls nur ein Elternteil erwerbstätig ist, und der andere Elternteil weder behindert noch dauerhaft krank oder in Ausbildung ist: In diesem Fall können die Kosten nur für Kinder zwischen dem vollendeten 3. und dem vollendeten 6. Lebensjahr geltend gemacht werden. Die Betreuungskosten für klassische Schulkinder können damit bei Alleinverdiener-Familien nicht geltend gemacht werden.

                  Ist das gerecht? Der Bundesfinanzhof (AZ: III R 80/09) wird das jetzt klären müssen. In dem Verfahren wird es um die Frage gehen, ob auch Alleinverdiener die Kosten bis zum 14. Lebensjahr des Kindes absetzen dürfen. Wer als Steuerzahler die Kosten bisher nicht absetzen durfte, kann von einem positiven Urteil profitieren. Voraussetzung dafür ist, dass der eigene Steuerbescheid unter Hinweis auf die anstehende Entscheidung nicht rechtskräftig wird - ein entsprechender Hinweis an das Finanzamt genügt.

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