- Blogrolle
- Ansahl Versicherungsblog
- Manfreds PKV-Makeleien
- Versicherungen News
- Kredit Engel-News
- Portal Optimal absichern
Erhalten Sie kostenlos wertvolle Verbrauchertipps, Zinsübersichten sowie aktuelle, wichtige und interessante Finanzinformationen.

Blog
Kreditkarten vom Arbeitgeber dürfen nicht privat verwendet werden
- 13.04.2011
Viele Kreditkartengesellschaften bieten Unternehmen inzwischen kompakte Versorgung mit Kreditkarten für die Mitarbeiter an, um den Kunden die Abrechnung von Spesen zu erleichtern und vor allem weltweite Bezahlmöglichkeiten und eine flächendeckende Versorgung mit Bargeld anbieten zu können. In puncto Bequemlichkeit sind diese Lösungen ohne Frage eine wesentliche Erleichterung für Unternehmen, deren Mitarbeiter viel auf Achse sind und unterwegs entsprechend auch Geld benötigen. Doch die Karten sind gleichermaßen eine Verlockung für die Nutzer. Mal schnell einen privaten Einkauf zu bezahlen, liegt nahe.
Bisher war die rechtliche Lage nicht unbedingt leicht zu durchschauen für Verbraucher. Denn nicht jeder Arbeitgeber weist seine Mitarbeiter im Arbeitsvertrag oder bei der Übergabe der Kreditkarte darauf hin, dass einzig und allein Bezahlvorgänge im Zusammenhang mit dem Unternehmen zulässig sind. Für manchen Karteninhaber mag dieses Versäumnis eine Art Freifahrtschein sein. Doch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in dieser Sache nun eindeutig Stellung für die Arbeitgeber ergriffen.
Verzicht auf eingehende Information ist nicht als Erlaubnis zu verstehen
Nachzulesen ist das Urteil, das bereits Mitte März 2011 gefällt wurde unter dem Aktenzeichen 2 Sa 526/10. Dort können Verbraucher nun nachlesen, dass auch der Verzicht auf die entsprechende Nutzungserklärung durch das Unternehmen, also den eigentlichen Kartenkunden der anbietenden Gesellschaft, keineswegs bedeutet, dass Mitarbeiter die ausgehändigten Karten in privatem Zusammenhang einsetzen dürfen. Eine indirekte Duldung dieser Vorgehensweise durch den Arbeitgeber liege in solchen Fällen nicht vor, so die Position des Landesarbeitsgerichts.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger, der für seinen Arbeitgeber als Disponent arbeitete, vom Unternehmen sowohl eine Kreditkarte als auch eine Tankkarte bekommen. Über das Konto des Arbeitgebers hatte der Mitarbeiter über eine ganze Zeit hinweg unter anderem Bekleidung für seinen Nachwuchs eingekauft. Auch Supermarkteinkäufe und den Kauf von Flugtickets für eigene Zwecke hatte er über die Firmenkarte abgewickelt.
Unberechtigter Karteneinsatz kann zur Kündigung führen
Darüber hinaus waren mit der besagten Tankkarte unterschiedliche Kraftstoffsorten abgebucht worden. Ein klares Indiz dafür, dass der Kartennutzer nicht nur den Firmenwagen, sondern auch das Betanken weiterer Fahrzeuge über die Kreditkarte seines Arbeitgebers abgerechnet hatte. Über 2.000 Euro waren so über die Tankkarte verbucht worden. Mit der Folge, dass der Arbeitgeber einen Stopp von Lohnzahlungen in die Tat umgesetzt hat, als er den Vorgang bei den Abrechnungen bemerkte.
Später kam es zu einer Kündigung, offene Gehaltsleistungen verrechnete der Arbeitgeber als Schadensersatz. Das Gericht wies den Hinweis des Klägers, ihm seien die Konten vom Unternehmen frei zugänglich gemacht, ab. Damit bestätigt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die vormalige Entscheidung des Arbeitsgerichts, das bereits im Sinne des Arbeitgebers entschieden hatte.
Eine ausführliche Aufklärung von Seiten eines Unternehmens ist also nicht nötig. Arbeitnehmer, die die Dienst-Karten auch außerdienstlich einsetzen möchten, sollten sich somit vor dem Einsatz absichern, dass der Arbeitgeber nichts gegen diese Verwendung einzuwenden hat.
Bei allgemeinen Fragen benutzen Sie bitte untenstehendes Formular. Ihre Frage wird hier veröffentlicht und unsere Redaktion wird diese nach Möglichkeit beantworten.
Beachten Sie: Rechtsberatung und Beantwortung von Vertragsfragen sind von dem Service ausgeschlossen.