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Bundesgerichtshof-Urteil zu Provisions-Hinweisen bei freien Finanzvermittlern
- 10.03.2011
Hohe Provisionen für den Verkauf von Finanzprodukten oder für die reine Beratungsleistung sind schon seit langem ein ernstes Problem, das von vielen Verbraucherschützern immer wieder heftig bemängelt wird. Dabei sind die Provisionen vor allem für frei arbeitende Berater die wichtigste Einnahmequelle. Nicht selten kommt es nach Abschluss von Verträgen zu unschönen Überraschungen, weil mancher Anleger vorher nicht gewusst hat oder gewusst haben will, welche zusätzlichen Kosten für die Beratung auf ihn zukommen. Aus diesem Grund fordern Experten schon seit Jahren eine einheitliche Informationspflicht für freie Berater, damit die Kunden genau wissen, was sie zahlen müssen.
Doch obwohl der Gesetzgeber in der Vergangenheit an der vormals bestehenden Rechtslage an etlichen Stellen Veränderungen im Sinne der Bürger vorgenommen hat, gibt es nach wie vor Bereiche, in denen die Anleger auch weiterhin selbst genau hinschauen müssen, welche Provisionen ihnen bei einer Geldanlage in Rechnung gestellt werden. Dies geht nun aktuell aus einer Meldung der Düsseldorfer BMS Anwaltskanzlei hervor, die sich in ihrer Veröffentlichung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs bezieht.
Informationen in den Produktprospekten reichen aus
Die Richter mussten sich einmal mehr mit der Frage befassen, ob Finanzvermittler, die auf freier Basis für Anbieter von Anlagemodellen tätig sind, in jedem Fall ausführlich auf drohende Folgekosten in Form von Provisionen hinweisen müssen, um ihren Kunden in spe größtmögliche Transparenz zuteilwerden zu lassen. Die Antwort, die unter dem Aktenzeichen III ZR 170/10 nachgelesen werden kann, lautet „nein“. In der Verhandlung ging es um Angebote, bei denen über Kredite Fondsanteile erworben wurden.
Derzeit wird in den Medien darüber berichtet, dass Anleger in dieser Sparte des Finanzmarktes pro Jahr bis zu 30 Milliarden Euro verlieren. Die Richter kamen im Rahmen ihrer Überprüfung zu dem Ergebnis, dass freie Finanzvermittler auf Provisionshinweise verzichten können, wenn die Kosten bereits in den Produktbroschüren in aller Ausführlichkeit aufgelistet werden. Fragt der Kunde nicht extra nochmals nach, sind Berater und Vermittler in diesem Fall nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht in Eigeninitiative zum Handeln verpflichtet.
Mehr rechtliche Sicherheit für Berater
Für die Anleger im Lande bedeutet das Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts erneut, dass sie sich nicht darauf verlassen sollten, ohne Nachfragen vom Berater über alle anfallenden Kosten in Kenntnis gesetzt zu werden. Für die freiberuflich arbeitenden Finanzvermittler hingegen ist das Urteil aus Sicht von Rechtsexperten ein wichtiger Schritt, um juristisch klare Richtlinien zu erhalten. In der Vergangenheit war es beim Thema Provisionen nämlich immer häufiger zu Prozessen zwischen Anlegern und Beratern gekommen.
Trotz des neuen Urteils stellt sich nun die Frage, wie sich die Rechtslage für die knapp 80.000 freien Vermittler weiterhin verändern wird, wenn die Bundesregierung endgültig das neue Wertpapierhandelsgesetz für den so genannten grauen Kapitalmarkt auf den Weg bringt. Verbraucherschützer fordern erwartungsgemäß strengere Auflagen für freien Dienstleister.
Fragen zu Bundesgerichtshof-Urteil zu Provisions-Hinweisen bei freien Finanzvermittlern
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