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Gebühren für Nachricht zu gescheiterten Lastschriften nicht rechtens
- 08.12.2010
Immer wieder berichten die Medien über den Einfallsreichtum der Bankenbranche, wenn es darum geht, sich neue Möglichkeiten zur Umsatzaufbesserung auszudenken. Aktuell sind es erneut vor allem die Gebühren für den Bargeldbezug an den Automaten fremder Banken. Doch abgelöst werden diese Meldungen zur Wochenmitte von einem Urteil des Landesgerichts Leipzig, dass den Banken mit Bezug zu Gebühren, die bei fehlgeschlagenen Lastschriften durch die Banken erhoben werden, in die Parade gefahren ist.
Die Lage gestaltet sich wie folgt: Viele Banken stellen ihren Kunden eine Gebühr in Rechnung, wenn sie infolge einer nicht durchführbaren Lastschriftanweisung ein Benachrichtigungsschreiben zusenden. Bei den Verbrauchern stiess diese Arbeitsweise erwartungsgemäß auf Widerspruch, weil sie so noch mehr bezahlen müssen als die übliche Gebühr, die durch die Rücklastschrift an sich bereits entsteht.
Zahl der Beschwerden steigt weiterhin
Die Beschwerden vieler Verbraucher hatte nun die Verbraucherzentrale Sachsen zum Anlass für eine Klage gegen die Benachrichtigungsgebühren genommen. Beklagt worden war die Sparkasse Meißen. Grund für die Verärgerung der Verbraucherschützer ist vor allem die Tatsache, dass die Gebühren für fehlgeschlagene Lastschriftanweisungen (und nicht ausführbare Überweisungen ebenfalls) in der Vergangenheit schon durch den Bundesgerichtshof als nicht zulässig bezeichnet und dementsprechend untersagt worden waren – und zwar mehrfach.
Banken nutzten neue europäische Banken-Regeln als Chance
Dass die deutschen Institute überhaupt zu ihrer früheren Praxis zurückkehren konnten, liegt am neuen geltenden SEPA-System, dass den Zahlungsverkehr in der Euro-Zone regelt. Die Banken mussten ihre Geschäftsbedingungen auf Basis der neuen Richtlinien und Vorgaben korrigieren. Und nutzten die Gunst der Stunde, um letztlich wieder zusätzliche Gebührenregeln einzurichten und seit dem Herbst des Jahres 2009 nun endlich zusätzlich abkassieren zu können. In einigen Fällen liegen die Kosten für die gescheiterten Lastschriften bei rund fünf Euro.
Für die Verbraucherzentrale Sachsen war diese Vorgehensweise ein ganz klares No-go. Schon allein aus dem Grund, weil von den Gebühren zwangsläufig ausgerechnet die eher finanzschwachen Kunden betroffen sind.
Ein Einschnitt für die gesamte Bankenlandschaft?
In dem Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung für den gesamten Banksektor folgten die Richter mit ihrem Urteil der Auffassung der Verbraucherschützer. Der Entscheid ist allerdings noch nicht rechtskräftig und die Sparkasse Meißen kann noch Berufung einlegen. Die VZS rät Verbrauchern dennoch, während der vergangenen Monate erhobene Gebühren für Benachrichtigungen von ihren Banken zurückzufordern. Dazu stellt sie in ihrem Internetangebot einen Musterbrief (PDF) bereit.
Dass das Landesgericht Leipzig den Verbraucherschützern unter dem Aktenzeichen 08 O 1140/10 Recht gab, werten die Experten der Verbraucherzentrale Sachsen als einen Erfolg, der nicht nur im Falle der Sparkasse Meißen klare Aussagen trifft. Für die gesamte Branche sei das Urteil richtungweisend, wie aus einer Mitteilung der VZS hervorgeht. Abzuwarten ist nun, ob die beklagte Sparkasse gegen das Urteil Berufung einlegt, bevor das Urteil rechtskräftig werden kann.
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