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Finanzämter nutzen Recht zu Konto-Überprüfungen
- 25.11.2010
Nicht viele Dinge empfinden Verbraucher in Umfragen zu ihren Sorgen als unangenehmer als die Entwicklung hin zum so genannten gläsernen Kunden. Doch während sich die Bürger noch Gedanken darüber machen, welche Gefahren für ihre persönlichen Daten durch das Bezahlen im Internet per Kreditkarte oder den Einsatz der Kundenkarten drohen, gibt es den gläsernen Bürger im Prinzip zumindest für den Staat schon seit dem vergangenen Jahr.
2009 nämlich sorgte der deutsche Gesetzgeber dafür, dass die Finanzämter deutlich leichter Zugriff auf Daten zu Girokonten, Geldanlagen oder Depots für die Unterbringung von Aktien und anderen Börsenprodukten erhalten können. In den Jahren zuvor war dieser „Service“ für den Kontoabruf den Vollstreckungsbeamten im Lande vorbehalten. Und das auch nur in den Fällen, in denen es um solche Kontoverbindungen ging, die nicht zugeordnet werden konnten. Seit dem vergangenen Jahr gestaltet sich die rechtliche Lage hierzulande auch für die Finanzbehörden wesentlich leichter.
Zahl der Kontoabrufe steigt weiterhin deutlich
Der durchschnittliche Bürger mag nun meinen, die eigenen Finanzaktivitäten seien für das zuständige Finanzamt höchstens von geringem Interesse, der irrt. Zumindest lassen dies die Zahlen zu den Kontorufen aus dem Jahr 2009 vermuten. Mit Bezug zu den Steuerabrechnungen der Bürger wurden im vergangenen Jahr vielerorts Rekordwerte erzielt. Und das, obwohl die neue Abgeltungssteuer von den Banken ohnehin auf der Steuererklärung keine Rolle spielt, weil die Banken die Steuer direkt einbehalten.
Und auch Gewinne durch Kursveränderungen und andere Erträge sind bei der Steuererklärung oftmals nicht von Bedeutung. Dennoch machen die Finanzbeamten in Deutschland immer häufiger von ihrem Recht des Kontoabrufs Gebrauch seit der rechtlichen Veränderung im Jahr 2005. Geprüft wird auf diesem Wege, ob die Steuerzahler in ihren Erklärungen wirklich alle erzielten Erträge genannt haben.
Unklarheit bei Erstellung der Steuererklärung als Risikofaktor
Bedenken gibt es mitunter reichlich, weil viele Bürger nicht genau wissen, wann Zins- und Kursgewinne eben doch in der Steuererklärung auftauchen müssen. Weitere Probleme begegnen Verbrauchern bei den so genannten Freibeträgen, Unterhaltsleistungen und Spenden. Welche sind in der Steuererklärung zu nennen und welche nicht? Ohne einen Steuerberater sind viele Bürger aufgeschmissen. In Zweifelsfällen dürfen die Mitarbeiter der Finanzbehörden die Kontodaten abrufen, um der Wahrheit auf den Grund zu gehen.
Ohne Einschränkungen in Form eines nachvollziehbaren Verdachts können übrigens Daten aus den Jahren vor 2009 zur Prüfung abgerufen werden. Auch dies ist vielen Verbrauchern gar nicht bekannt. Besonders im Fokus der Behörden stehen inzwischen die selbständig arbeitenden Steuerzahler wie Unternehmer oder Freiberufler. Schon eine unschlüssige Angabe bei den betrieblichen Ein- und Ausnahmen reichen aus, um eine Überprüfung zu rechtfertigen. Zumindest kann das Finanzamt mit dem Kontenabruf drohen, um Druck aufzubauen. Verweigert der Steuerzahler seine Kooperation, ist mit einer Steuerschätzung rechnen, die wahrscheinlich nicht zugunsten der Bürger ausfallen wird.
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