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Kunden trotz Beratungsprotokoll im Streit mit Banken nicht zwingend Sieger
- 06.11.2010
Die Diskussionen über die Frage danach, wie korrekte Beratung aussehen sollte und vor allem danach, wie die durchgeführte Beratung sinnvoll und ordnungsgemäß in schriftlicher Form festzuhalten ist, bleiben engagiert. Denn in den letzten Wochen hatten unabhängige Tests von Verbraucherschützern und Finanzspezialisten immer wieder gezeigt, dass es um die Qualität der Beratung bei den deutschen Finanzdienstleistern nicht durchweg zum Besten stehen. Trotz der neuen rechtlichen Vorgaben sind die Beratungsprotokolle in vielen Tests weder korrekt noch vollständig ausgefüllt worden.
Zudem kritisieren Experten immer wieder, das viele Banken bei der Beratung zu Geldanlagen auch die Kunden die angefertigten Dokumente unterzeichnen lassen, obwohl dies von Seiten des Gesetzgebers nicht erforderlich ist. Vielmehr birgt diese Praxis ein erhöhtes Risiko des Missbrauchs, weil in der Vergangenheit in einigen Tests herausgekommen war, dass Berater nachträgliche Eintragungen vorgenommen hatten. Liegt eine Unterschrift des Kunden vor, stehen die Chancen für einen Widerspruch mitunter schlecht.
Gerade jetzt zeigt ein neuer Beinahe-Rechtsstreit zwischen einer Anlegerin und ihrer Bank, wie wichtig die individuelle Kundenposition und die möglichst präzise Vorbereitung auf Investitionen für Verbraucher im Falle eines Streits sind.
Anlegerin wollte 12.000 Euro zurück haben
Die Situation war die folgende: Eine Kundin hatte bei ihrer Hausbank bereits in Immobilienfonds, Aktienfonds und verschiedene andere Fonds-Produkte investiert. Später wollte die Kundin erneut aktiv werden und zeichnete im Anschluss an die ausführliche Beratung (das obligatorische Beratungsprotokoll war durch den Berater angefertigt worden) durch die Bank – die einen Fonds aus dem Bereich der Bioenergie empfohlen hatte – eine so genannte Kommanditanlage. Rund 12.000 Euro machte die Anlegerin für das vermeintlich gut Investment locker.
Doch die Beteiligung erwies sich für die Sparerin nicht so rentabel wie erhofft. Folgend verlangte die Anlegerin eine vollständige Rückabwicklung ihres Investitionsauftrages. Angeblich sei sie falsch beraten worden. Im Gespräche habe sie ausdrücklich auf den für sie wichtigen Aspekt der Altersvorsorge hingewiesen, der für das Investment oberste Priorität haben sollte. Über die bestehenden Risiken sei sie nicht in ausreichender Weise hingewiesen worden. Zudem habe die Beratung nicht deutlich gemacht, welche Vertriebskosten entstehen würden und wer an so genannten Agios verdienen würde.
Ausdrückliche Hinweise auf Investitionsziele sind erforderlich
Die Argumentation der Unwissenheit und Unerfahrenheit ließen die Richtiger des Coburger Landgerichts jedoch nicht gelten – sie wiesen die Klage des Anlegeranwaltes zurück. Sie beriefen sich in ihrer Ablehnungsbegründung nicht nur auf das Beratungsprotokoll. Ergänzend berücksichtigten die Richter bei der Prüfung auch, wie es um die bisherigen Anlagen der Klägerin steht. Und dieser Teil der Beweisaufnahme zeigte, dass die Anlegerin durchaus nicht einzig und allein Wert auf Sicherheit und Altersvorsorge Wert legte, sondern sozusagen "quer durch die Risikoklassen" Geld investiert hatte.
Die Bank hat ähnlich argumentiert und die eigene Beratung damit begründet, die Anlegerin habe explizit eine Streuung ihres Kapitals verlangt. Zudem sei im Protokoll von einer Ertragsorientierung der Kundin gesprochen worden, so die Aussagen der Bank. Kunden sollten also sehr genau nachlesen, welche Angaben in ihren Beratungsprotokollen festgehalten werden. Gerade vor dem Gang zum Anwalt, der nun einmal mit Kosten verbunden ist.
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