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Neue BSG-Urteile zu Hartz IV schützen Empfänger
- 01.09.2010
Als Empfänger von Leistungen nach dem Modell Hartz IV fühlen sich viele Verbraucher schon seit langer Zeit eher allein gelassen. Häufig geht es in Berichten über die Leistungsempfänger vor allem darum, auf die vermeintlich hohe Zahl der Verbraucher, die sich angeblich mit den Geldern vom Staat zufrieden geben und keine Notwendigkeit mehr sehen, sich überhaupt um einen Job zu kümmern. Neues Feuer haben wieder einmal auch die Äußerungen des Bundesbank-Vorstandsmitglieds Thilo Sarrazin gesorgt. Doch zum Beginn der neuen Woche konnten Bezieher von Hartz IV miterleben, wie von wichtiger juristischer Stelle ihre Rechte gestärkt werden. Nicht nur in einem, sondern gleich in mehreren Verfahren entschied das Bundessozialgericht in Kassel zugunsten der Empfänger von Hartz IV.
Eines der Verfahren bezog sich auf die Übernahme von Wohnkosten, die zwischen Arbeitsgemeinschaften und Empfängern in der Vergangenheit immer wieder zu erheblichen Schwierigkeiten und Streitereien führte. Das OLG bestätigte nun: Ziehen Hartz IV-ler in eine neue, teurere Wohnung müssen die zuständigen Behörden die Kosten für die Unterkunft übernehmen, sofern der Umzug mit dem Erhalt einer befristeten Beschäftigung erforderlich wurde. Zudem muss der Umzug rechtzeitig bei der Arge angemeldet werden. Liegt keine Erlaubnis der Arge vor, müssen die Empfänger von Hartz IV entweder auf den guten Willen der Behörde hoffen oder im schlimmsten Falle doch selbst für die Kosten aufkommen. Natürlich muss auch eine Hilfsbedürftigkeit vorliegen.
Anrechnung von zukünftigem Vermögen nur für sechs Monate
Bei der zweiten Entscheidung zum Modell ALG II geht es um die Vorgehensweise, nach der Vermögen von Hartz-IV-Beziehern dazu führte, dass die Bezüge vom Amt lediglich in Form eines Darlehens gewährt wurden in den vergangenen Jahren. Diese Arbeitsweise war vielfach dann gang und gäbe, wenn feststand, dass erst in einem Jahr Vermögen verfügbar wird. Das Gericht korrigierte diese Rechen-Ansätze nun. Anrechnen dürfen die Argen nun nur noch solches Vermögen, das den Empfängern aller Wahrscheinlichkeit nach in den sechs Monaten nach Antragstellung zur Verfügung stehen wird und entsprechend auch verwertet werden kann. In vielen Fällen kann dies nun für Empfänger eine deutliche Erleichterung bringen.
Abwrackprämie nicht anzurechnen bei Hartz IV
Im dritten großen Verfahren ging es um das Thema der Umweltprämie, besser bekannt auch als so genannte Abwrackprämie. Mit diesem Bonus hatte der Gesetzgeber den Kauf von Neuwagen subventioniert, um so der Automobilbranche und den verschiedenen Zuliefererbranchen wirtschaftlich auf die Sprünge zu helfen. In etlichen Fällen hatten auch Hartz-IV-Bezieher einen Antrag auf Erhalt der Abwrackprämie gestellt und dabei Erfolg gehabt. Bei manchen Argen waren den arbeitslosen Bürgern die 2.500 Euro Prämie auf die eigentlichen Bezüge angerechnet worden. Das Bundessozialgericht selbst hat in dieser Sache zwar keine weitere Entscheidung getroffen. Doch das Gericht weist darauf hin, dass die Arge Cottbus ihre Sprungrevisionen zurückgenommen hatten bezüglich der Anrechnung der Abwrackprämie als Einkommen. Schon Ende des Jahres 2009 hatte Bundessozialgericht in einem Urteil festgestellt, dass es sich bei der Prämie vom Staat um so genannte zweckgebundene Einnahme handelt. Einnahmen dieser Art werden grundsätzlich nicht auf die Leistungen nach dem Modell Hartz IV angerechnet. Auch hier sollten Hartz-IV-Bezieher also ihre Chancen nutzen, sofern sie selbst im Zusammenhang mit der zuständigen Behörde Probleme hatten. Einmal wird deutlich, dass die Entscheidungen zu Hartz IV keineswegs zwingend immer gegen die Empfänger der Leistungen gefällt werden. Ganz im Gegenteil hat das Bundessozialgericht mit seinen Urteilen wiederholt eindeutig Partei für die Arbeitslosen im Lande ergriffen.
Kommentare zu Neue BSG-Urteile zu Hartz IV schützen Empfänger
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