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Arbeitsagenturen müssen mitunter auch für private Krankenversicherung aufkommen
- 16.07.2010
Hartz IV ist und bleibt ein heißes politisches Eisen. Während eine Gruppe das System als endgültigen sozialen Abstieg arbeitsloser Bürger ansieht, bei dem die Mittel an allen Ecken und Enden unzureichend festgelegt wurden, sehen andere in dem Modell eher den willkommenen Rückhalt für vermeintliche Sozialschmarotzer auf Kosten der Gesellschaft. Entsprechend engagiert werden Diskussionen über alle Belange geführt. So auch im aktuellen Falle hinsichtlich des Versicherungsschutzes von Hartz-IV-Empfängern. Das Landessozialgericht Saarland musste sich mit der Frage befassen, ob und unter welchen Rahmenbedingungen die zuständigen Arbeitsagenturen auch für die Gebühren einer privaten Krankenversicherung ihrer Kunden aufkommen müssten.
Das Problem an der Frage: Waren Empfänger von ALG II-Leistungen vor ihrer Arbeitslosigkeit selbständig tätig, waren sie keine Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen und entsprechend vielfach privat krankenversichert. Doch aufgrund der veränderten Gesetzeslage in Deutschland kommt der Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung seit Anfang des Jahres 2009 nicht mehr länger in Frage. Ein Dilemma, mit dem sich nun besagtes Landessozialgericht befassen musste.
Probleme sind der Regierung bekannt – Klärung lässt auf sich warten
Im Speziellen ging es um folgenden Fall: Ein ehemals selbstständiger Anwalt war naheliegender Weise vor seinem Abrutschen in Hartz IV über eine private Krankenversicherung abgesichert, ein Ausstieg aus der selbigen war im aufgrund der rechtlichen Lage jedoch nach seinem Antrag auf Hartz IV nicht möglich. Dennoch sah die ARGE nach Prüfung des Antrages nur einen verminderten Anspruch auf einen Teil der Versicherungskosten. Die Folge für den Juristen war eine schmerzliche Lücke bei der Versorgung. Er zog vor den Kadi und bekam Recht. Das Aktenzeichen L 9 AS 15/09 gibt Aufschluss über die Begründung der Richter. So seien die Arbeitsagenturen dafür verantwortlich, dass den ALG II-Empfängern wegen des vorliegenden Versicherungsschutzes kein finanzieller Nachteil entstehen dürfe.
Dies besagt, dass der der Staat auch bei einer privaten Krankenversicherung im Einzelfall in voller Höhe die so genannten Grundsicherungsleistungen für die Empfänger von Hartz IV aufzukommen hat, wenn andernfalls Schulden und eine existentielle Bedrohung für die Antragsteller die Folge der Verweigerung sein könnten. Zumindest muss dies immer dann garantiert sein, wenn den betroffenen Versicherten kein Wechsel aus der privaten in die gesetzliche Kasse möglich ist und so auch keine Chance auf die Senkung der Versicherungskosten besteht.
Bedingung für diese Kostenübernahme durch die Arge ist jedoch, dass die Antragsteller nicht „unmittelbar vor dem Bezug von Hartz IV“ versicherungspflichtig waren, so die Formulierung im Urteil des Landessozialgerichts. Das Urteil könnte nun Besserung für viele Bürger bringen, die Schwierigkeiten mit ihrer Arge hatten, weil sie als Versicherungsnehmer genau in dieser Situation steckten, so dass die Behörde einzig für die Kosten aufkommen wollte, die auch als Beitrag in einer gesetzlichen Krankenversicherung anfallen würden. Neu ist diese rechtliche Problem für die Bundesregierung übrigens nicht. Dort weiß man um die Probleme, mit denen sich Bürger konfrontiert sehen, die vor ihrem Antrag auf Hartz IV keinen versicherungspflichtigen Job ausgeübt haben. Schon vor einer ganzen Weile hatte die Regierung daher angekündigt, die nötigen Korrekturen des Gesetzes in Angriff nehmen zu wollen. Doch die juristischen Mühlen mahlen bekanntlich häufig langsam. Leider auch dann, wenn es für die Bürger existenziell wird. Denn wer mit dem Hartz IV-Regelsatz auskommen muss, kann sich die teils deutlich teurere Privatversicherung kaum vom Munde absparen.
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