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                  Darlehen aus der Familie bei Hartz IV müssen Rückzahlungsverpflichtung erkennen lassen

                  - 19.06.2010

                  Vor allem diejenigen, denen es bei Banken schwer gemacht wird, wenn Kreditbedarf besteht, sind oftmals auf finanzielle Unterstützung von Freunden oder Verwandten angewiesen, um überhaupt über die Runden kommen zu können. Und so ist es nur allzu verständlich, dass auch viele Empfänger von Hartz IV-Leistungen diesen Weg wählen, weil ihnen bei Banken der Kreditwunsch verweigert wird. Allerdings weist ein neues Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel nun darauf hin, dass auch in dieser Sache unbedingt eindeutige Regelungen hinsichtlich der Rückzahlung von Darlehen aus der Verwandtschaft getroffen werden sollten. Ist dies nicht der Fall, kann es unter Umständen zu Problemen mit der Arbeitsagentur kommen.

                  Das Kasseler BSG kann nun entschieden: Kürzungen der Hartz IV-Bezüge sind durchaus zulässig, wenn keine eindeutigen Vereinbarungen zwischen den verwandten Geldgebern und Kreditnehmern getroffen wurden im Vorfeld der Bereitstellung eines Darlehens. So dürfen die zuständigen Mitarbeiter der Behörden aus gutem Grund annehmen, dass es sich beim Kredit eben nicht um einen Kredit handelt, sondern quasi um eine Schenkung. Derartige Summen wiederum werden als Einkommen in die Berechnung der Ansprüche einbezogen und wirken sich entsprechend negativ auf die monatlichen Bezüge aus, wenn nicht erkennen ist, dass es sich doch um einen Kredit unter Verwandten handelt. Das entsprechende Urteil ist unter dem Aktenzeichen B 14 AS 46/09 R nachzulesen.

                  Rückzahlung ist wichtig – Modalitäten selbst nicht relevant

                  Bezug nimmt das Gericht auf den Fall einer Hartz-IV-Empfängerin aus NRW, die bereits seit Frühjahr 2006 Anspruch auf Hartz IV. Die 26 Jahre alte Frau hatte sich nach eigener Aussage von ihrem Onkel 1500 Euro geliehen. Der Onkel hatte seiner Nichte die Summe Ende des Jahres 2006 auf ihr Girokonto überwiesen, die zuständige ARGE hatte den Geldeingang aber erst zwei Monate später bemerkt bei Einsicht der Kontoauszüge. Infolge dessen wurde der Geldeingang sogar rückwirkend als Einkommen angerechnet. Mit dem Ergebnis, dass die Ansprüche um 1140 Euro gekürzt wurden, die Schulden bei der Arbeitsgemeinschaft sollte die Frau in monatlichen Raten zurückzahlen.

                  Doch damit wollte sich die 26-jährige nicht zufrieden geben. Sie klagte gegen die Behörde. In erster Instanz bekam die ARGE Recht, in der Berufung vor dem Landessozialgericht hatte die Klägerin gewonnen. In letzter Instanz hat nun der am gestrigen Tage der 14. Senat des BSG entschieden, dass Empfänger von Hartz IV-Leistungen vor dem Hintergrund des Sozialgesetzbuch II sicherheitshalber bei Zuwendungen in Form von Krediten eindeutige und klare Regelungen treffen sollten, um sichergehen zu können, dass die ARGE nicht schlimmstenfalls sogar rückwirkend ihr Geld zurückhaben möchte.

                  Für die Richter war der Aspekt der Pflicht zur Rückzahlung Ausschlag gebend. Die Konditionen und genauen Vereinbarungen zur Höhe der monatlichen Raten und entsprechend zum Zeitraum der Rückzahlung spielten bei der Urteilsfindung keine Rolle. Damit haben die Richter des Bundessozialgerichts festgelegt, dass es keinen Unterschied zwischen Darlehen einer Bank und solchen, die aus der Verwandtschaft gibt.

                  Zumindest eines ist mit dem höchstrichterlichen Urteil des Bundessozialgerichts nun geschafft. Wer Hartz IV erhält und sich Geld von Verwandten leiht, weiß ab sofort: Ohne feste Regelungen sollten Darlehen nicht vereinbart werden. Denn sonst meldet sich die ARGE zu Wort und will im Ernstfall sogar bereits gezahlte Gelder zurück von den Empfängern.

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