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Stärkere Informationspflichten für Kreditanbieter ab 11. Juni
- 11.06.2010
Heute, 11. Juni 2010, ist für die Verbraucher in ganz Europa ein wichtiger Termin. Denn dann treten endlich die neuen und verbesserten gesetzlichen Vorgaben für die so genannten Verbraucherkredite in Kraft. Doch was sich tatsächlich ändert, wissen viele Verbraucher bisher gar nicht, denn in vielen Berichten war nur in Einzelaspekten dargestellt, welche neuen Regeln für Banken und Kreditinstitute gelten werden. Auch wissen viele Bankkunden noch immer nicht ganz genau, welche Produkte überhaupt von der Neuregelung betroffen sind, wenn das Regelwerk heute die bestehenden Richtlinien ersetzt.
Bekannt ist, dass die Regelungen vor allem dazu gedacht sind, dass in ganz Europa für mehr Transparenz und Vergleichbarkeit durch einheitliche Produktangaben gesorgt wird. Gelten werden die Regeln für alle Formen der Verbraucherkredite, also etwa Dispositionsdarlehen beim Girokonto, Konsumkrediten und Immobilienkrediten gleichermaßen. Doch es gibt auch einige Ausnahmefälle, bei denen die europäischen Gesetzgeber keine neuen Regeln festgelegt haben. In diese Kategorie gehören zum Beispiel Darlehen, die vom Arbeitgeber oder die in Form der mittlerweile sehr gefragten Förderkrediten vom Staat selbst oder anderen Trägern vergeben werden. Ebenfalls unverändert bleiben die Regeln bei Darlehen mit geringen Finanzierungssummen von maximal 200 Euro.
Bezug nimmt das neue Regelwerk vor allem auf die Aussagen zu den Konditionen der Darlehensmodelle. So müssen Anbieter ab dem 11. Juni deutlicher als früher über Nebenkosten informieren und Erläuterungen zu den genauen Geschäftsbedingungen anbieten, ohne dass die Kreditnehmer erst ausdrücklich nachfragen müssen. So will man erreichen, dass Kreditentscheidungen in Zukunft mit geringerem zeitlichen Aufwand durch die Verbraucher getroffen werden können, ohne dass am Ende das böse Erwachen folgt, weil die Kreditnehmer doch etwas übersehen haben. Doch nicht nur die Antrags- und Vergleichsphase vor der Unterzeichnung des Kreditvertrages wird von der neuen Rechtslage berührt.
Auch während der Laufzeit gelten zukünftig strengere Auflagen
Bekannt ist inzwischen, dass die Banken nur noch mit solchen Konditionen werben dürfen, die faktisch für den Großteil ihrer potentiellen Kunden (hier gilt demnächst eine 2/3-Regelung) in Frage kommen. Doch neben den so genannten vorvertraglichen Informationen müssen die Kreditanbieter den Interessenten auch auf Basis einer tabellarischen Aufstellung (deren Form der Gesetzgeber vorschreibt) genaue Angaben zu den Kosten über die gesamte Laufzeit bereitstellen. Ebenso ist die Angabe von Vermittler-Daten erforderlich, sofern ein Kreditvertrag nicht auf direktem Wege zwischen Kreditnehmern und Geldgebern zustande kommt. Obligatorisch wird zukünftig auch die Information über Veränderungen und den Status quo des laufendes Kredites in regelmäßigen Abständen sein, wie es bspw. bei Sparkassen und Volksbanken bereits gang und gäbe ist. Solche Informationen sind vor allem dann wichtig, wenn es sich um Darlehen ohne langfristige Zinsbindung handelt.
Verändern sich zudem die AGB der Anbieter, müssen auch diese frühzeitig mitgeteilt werden, damit der Kunde die Möglichkeit erhält, nach einer Ablösung des bestehenden Kredites einen Wechsel zu einem anderen Institut in Angriff zu nehmen. In diesem Punkt wirkt sich auch die Neuregelung zur Kreditrückzahlung positiv aus. Diese soll europaweit garantieren, dass Kreditnehmer ihre Anschaffungsdarlehen schneller abzahlen können. Hier hat der Gesetzgeber auch an die Kreditunternehmen gedacht. Damit ihnen keine übermäßigen Schäden durch Zinsausfälle aus vorzeitigen Kreditrückzahlungen entstehen, steht den Banken ab dem 11. Juni eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung zu. Mit einer Ausnahme: Bei Immobilienkrediten wird auf diese Entschädigungen verzichtet, so können die Banken im Einzelfall dem Antrag ihrer Kreditkunden widersprechen und auf planmäßiger Fortführung bestehen.
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