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BGH mit Grundsatzurteil zu Provision bei unabhängiger Finanzberatung
- 08.06.2010
Immer wieder war in der Vergangenheit Unmut bei Anlegern und Verbraucherschützern gleichermaßen darüber aufgekommen, dass es bei der Beratung zu Geldanlagen und damit verbundenen Gebühren und Provisionen in Deutschland nicht gerade zum besten stand und weiterhin steht. Viele Verbraucher wissen nur eines: Dass sie eben vielfach nicht genau darüber informiert werden, welche Kosten Beratungsgespräche und tatsächliche Investitionen verursachen. Dies ist besonders häufig dann der Fall, wenn der Berater unabhängig – also nicht als angestellter Mitarbeiter einer Bank – tätig ist. Hier beklagten die Verbraucherschützer verstärkt, dass im Rahmen des Verkaufs von Produkten aus dem Bereich der Finanzanlagen in den meisten Fällen keine direkte und unaufgeforderte Aufklärung durch die Berater zu den anfallenden Kosten für die Anleger stattfinde. Hier bestehe erheblicher Bedarf zu Nachbesserung. Das sah auch ein Anleger so, mit dessen Klage sich nun der Bundesgerichtshof befassen musste.
Der BGH fällte unter dem Aktenzeichen III ZR 196/09 ein diesbezügliches Grundsatzurteil, das die Klage des Anlegers abwies. Die Klage, die zuvor vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelt worden war, bezog sich auf die Provisionspraxis beim bekannten Hannoveraner Finanzdienstleister AWD. Aus Sicht des Klägers hätten man ihn im Rahmen der Beratung frühzeitig auf Provisionen hinweisen müssen.
Keinen Aufklärungszwang für Berater im Kundengespräch
Das jedoch sahen die Richter des BGH nun doch deutlich anders. Berater, die nicht in direkter Weise für eine Bank im Einsatz sind, seien keineswegs dazu gezwungen, ihren Kunden in spe unaufgefordert genaue Aufstellungen zu den entstehenden Provisionskosten vorzulegen. In diesem Punkt sehen die Richter somit eine Art Eigenverantwortung der Anleger, die sich selbst erkundigen müssten, welche Kosten ihnen bei Auswahl bestimmter Finanzprodukte entstehen. Damit trifft der Bundesgerichtshof erstmalig nach etlichen eher verbraucherfreundlichen Urteilen eine Entscheidung zugunsten der Berater. Hinzukommt, dass das Grundsatzurteil eine andere Richtung als die bisher geltende Rechtsprechung einschlägt. Vormals war mehrheitlich in Gerichtsentscheidungen von einer Informationspflicht der Anlageberater ausgegangen worden, wenn sich Anleger für Produkte wie Fonds-Anteile oder die umstrittenen Zertifikate entscheiden. In diesem Zusammenhang mussten die Institute bisher selbst nachweisen, dass sie in strittigen Fällen weder vorsätzlich Gebühren noch Provisionen oder Anlagerisiken bei der Beratung verschwiegen haben.
Ein Freifahrtschein ist aber auch das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht für die Finanzvertriebe und -dienstleister im Lande. Vielmehr äußerte sich der BGH in seinem Urteil nach einem Bericht der Stiftung Warentest nur zu den Gebühren und Provisionen als Fürsprecher der Berater. Zu möglicherweise fehlerhafter Beratung besagt das Urteil nichts. Diesbezüglich muss sich erneut das Oberlandesgericht in Celle mit der Frage befassen, ob die Beratung des Klägers vielleicht Mängel in den Aussagen zu Investitionsrisiken aufwies oder ob eventuell bewusst nicht auf Gefahren bei den gewählten Anlagemodellen hingewiesen worden ist. Sollte das Gericht in Celle zu dem Ergebnis kommen, dass dies der Fall war, könnte der AWD trotzdem noch stellvertretend für die damals tätigen Berater zur Zahlung von Schadensersatzleistungen verdonnert werden.
Für potentielle Anleger bedeutet das Urteil des BGH aber vor allem eines: Auf ein vertrauensvolles Beratungsgespräch allein sollten sie sich nicht verlassen. Grundsätzlich sollten Verbraucher vor der Unterzeichnung des entsprechenden Anlagevertrages gezielt nach den Kosten für die Investments fragen und sich diese möglichst auch schriftlich geben lassen, um gegen unerwartete Folgekosten geschützt zu sein.
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