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Neue PKV-Versicherungsbedingungen sind nicht immer vorteilhaft
- 23.05.2008
Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof im Jahr 2004 zu den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung (MB/KK94) versuchen die Krankenversicherer immer wieder von ihren Kunden die Zustimmung zu neuen Bedingungen zu holen.Das für die PKV ungünstige Urteil besagt, dass allein die medizinische Notwendigkeit darüber entscheidet, ob ein privater Krankenversicherer auch teure Spezialbehandlungen bezahlen müsse. Wirtschaftliche Aspekte dürfen bei der Entscheidung keine Rolle spielen.Dieses Urteil sorgte für Furore, da bislang die Versicherer nur dann zu Bezahlung spezieller Therapien verurteilt wurden, wenn sie auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, vor allem im Vergleich zu anderen Behandlungsmethoden vertretbar waren.Die PKV-Branche reagierte indes verärgert und kündigte die Änderung der Versicherungsbedingungen an. Da man aber von seinen Bestandskunden nicht verlangen kann, neue und vor allen ungünstigere Versicherungsbedingungen zu akzeptieren, berief man sich auf eine, speziell für die PKV geltende Regelung:Diese besagt, dass der PKV-Anbieter auch ohne Zustimmung des Versicherten die Vertragsbedingungen ändern kann, wenn "... eine nicht nur vorübergehende Veränderung des Gesundheitswesens..." vorliegt und dies in einem so genannten Treuhänderverfahren bestätigt wird.Die Änderungen der Versicherungsbedingungen las sich dann so, dass der Versicherer Heilbehandlungen nur noch "... bis zu angemessenen Beträgen..." bezahlen muss. Da fragt man sich unwillkürlich, wer denn über die Angemessenheit entscheidet. Das tat auch der Bund der Versicherten und zog gegen einen der betroffenen Versicherer gerichtlich durch alle Instanzen ins Feld mit dem Ergebnis, dass der Bundesgerichtshof zugunsten der Versicherten entschied!Derartige Änderungen der Vertragsbedingungen sind unwirksam, da das eingeleitete Treuhänderverfahren unzulässig war, denn durch die Änderung der Rechtsprechung habe sich am Gesundheitswesen nichts geändert.Allen Bestandskunden der PKV ist deshalb zu raten, etwaige vom Versicherer vorgelegte Änderungen der Vertragsbedingungen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Haben Sie erstmal zugestimmt, dann gelten die neuen Bedingungen und der Versicherer kann entsprechend des Wortlauts die Kosten für Behandlungen nur bis zu angemessen Beträgen erstatten.Die Bundesrichter haben nicht die neuen Bedingungen verworfen, sondern lediglich die einseitige Änderung der Vertragsbedingungen durch den Versicherer.
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