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                  Schlechter Zahnarzt: Kassenpatientin darf wechseln

                  - 25.03.2008

                  Wenn der Zahnarzt schwerwiegende Fehler macht, darf man auch als Kassenpatient zu einem anderen Behandler wechseln. Es ist unzumutbar, wenn der Versicherer aus Kostengründen fordert, dass man völlig unbrauchbaren Zahnersatz beim gleichen Zahnarzt nachbessern lässt. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein hervor (Az. L 5 KR 57/06). Ein Zahnarzt versorgte eine Patientin mit zwei Brücken im Bereich der Frontzähne. Die Frau war nicht zufrieden: Die Brücken saßen schief und drückten, die vereinbarte Keramikverblendung fehlte, Ober- und Unterkiefer schlossen nicht mehr richtig. Durch den schlecht sitzenden Zahnersatz bekam die Frau Kopfschmerzen, ihre Aussprache war gestört. Noch dazu fielen dem Zahnmediziner während der Arbeite mehrere Geräte aus, so dass er seine Patientin mit angeschliffenen Zähnen nach Hause schicken musste. Die Frau hatte genug und bat ihre gesetzliche Krankenkasse, die Behandlung bei einem anderen Zahnarzt fortsetzen zu dürfen. Ein vom Krankenversicherer beauftragter Gutachter stellte zwar fest, dass die Brücken fehlerhaft seien und ganz neu angefertigt werden müssten. Die Krankenkasse verwies allerdings auf das "Wirtschaftlichkeitsgebot": Sie habe den Zahnarzt bereits bezahlt, im Rahmen der zweijährigen Gewährleistung sei er zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet.Die Kassenpatientin klagte gegen Ihre Krankenkasse auf Kostenübernahme einer Neubehandlung bei einem anderen Arzt. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht gab ihr Recht. Die Krankenkasse dürfe nicht auf einer Weiterbehandlung beim gleichen Arzt bestehen, wenn der Zahnersatz vollständig unbrauchbar ist und neu angefertigt werden muss. Das Vertrauensverhältnis der Patientin zum ehemaligen Zahnarzt sei durch die Fehlbehandlung so schwer gestört, dass die Nachbesserung durch den gleichen Zahnarzt für die Klägerin unzumutbar sei. Die Frau habe das Recht, die Behandlung bei einem anderen Arzt fortzuführen. Die Krankenkasse muss Behandlungskosten und Zahnersatz-Zuschuss in diesem Fall zweimal zahlen.


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