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Vermittler darf keine falschen Versprechungen machen
- 12.03.2008
Finanzvermittler dürfen ihren Kunden keine falschen Versprechungen machen - auch wenn sie gleichzeitig einen Prospekt vorlegen, der die Chancen und Risiken des angebotenen Produkts realistisch darstellt. Das zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 83/06). Ein Finanzvermittler hatte eine Frau zur „kostenlosen Finanzierungsanalyse“ überredet. Weil die Arbeitslose keine Möglichkeit sah, Geld zum Sparen aufzubringen, empfahl er ihr, Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds zu kaufen. Den Kauf könne sie problemlos durch einen Kredit finanzieren, den er ihr ebenfalls günstig vermitteln werde. Der Immobilienfonds bringe eine jährliche Ausschüttung von 7 Prozent, versprach er der Frau. Zusammen mit den zu erwartenden Steuervorteilen reiche das aus, um den Kredit abzutragen. Zwar wies der Emissionsprospekt, den der Vermittler der Frau aushändigte, ausdrücklich auf das erhöhte Risiko eines geschlossenen Immobilienfonds hin. Bedenken der Kundin zerstreute der Mann aber mit dem Hinweis, das angebotene Fondsprodukt sei praktisch eine der sichersten Geldanlagen, die es gebe. Die Frau ließ sich zu dem Geschäft überreden und kaufte Anteile im Wert von 25.000 Euro. Zur Finanzierung schloss sie einen Kredit über rund 27.800 Euro ab. Als ihre Fondsanteile schon bald an Wert verloren, verklagte die Frau den Finanzvermittler auf Schadenersatz wegen Falschberatung. Außerdem wollte sie von dem Darlehen freigestellt werden.Vor Gericht legte der beklagte Vermittler eine "Gesprächsnotiz zur Beratung zur Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds" vor. Darin hatte die Klägerin vor Vertragsabschluss durch Unterschrift bestätigt, den Emissionsprospekt gelesen und verstanden zu haben. Das reichte den Bundesrichtern jedoch nicht. Die korrekte Risikobeschreibung der Kapitalanlage im Prospekt sei kein Freibrief für den Vermittler, dem Kunden gegenüber "ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet", heißt es in der Entscheidung. Der Vermittler sei durch den Prospekt nicht automatisch gegen jede Haftung abgesichert, wenn er ein Finanzprodukt schöner rede, als es ist. Der Bundesgerichtshof wies den Fall zur Neuentscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurück. Der Vermittler wird den Schaden der Klägerin voraussichtlich ersetzen müssen.
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