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Wer haftet bei Sturz auf stehender Rolltreppe?
- 11.03.2008
Wer auf einer stehenden Rolltreppe stürzt, ist selbst schuld und kann keinen Schadenersatz vom Betreiber verlangen – auch wenn keine Warnschilder darauf hinweisen, dass die Rolltreppe außer Betrieb ist. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main (Az. 19 U 160/07).Eine Frau war beim Begehen einer stillstehenden Rolltreppe gestolpert und hatte sich verletzt. Vom Betreiber der Rolltreppe forderte sie rund 6.500 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sie war der Meinung, der Betreiber hätte die stehende Rolltreppe absperren oder zumindest Warnschilder „Rolltreppe außer Betrieb“ aufstellen müssen. Weil er aber keine Warnhinweise angebracht hatte, habe er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Betreiber weigerte sich zu zahlen, die Frau ging vor Gericht. Das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main wies ihre Schadenersatzklage gegen den Rolltreppenbetreiber jedoch ab. Grundsätzlich müsse zwar jeder, der eine Gefahrensituation schafft, auch die notwendigen und zumutbaren Schutzmaßnahmen treffen, so das Gericht. Für eine Rolltreppe, die außer Betrieb ist, sind jedoch keine besonderen Sicherungsmaßnahmen erforderlich, solange die Anlage sich sonst in technisch einwandfreiem Zustand befindet. Es sei allgemein bekannt, dass die Stufen am Ein- und Ausstieg einer stehenden Rolltreppe unterschiedliche Tritthöhen haben können und deshalb Stolpergefahr besteht – wer eine stehende Rolltreppe benutzt, muss sich darauf einstellen. Das hatte die Klägerin offenbar nicht getan, sie habe ihren Sturz deshalb selbst zu verantworten. Rolltreppen müssen nur dann gesperrt werden, wenn Wartungsarbeiten oder Reparaturen vorgenommen werden und sich dadurch besondere Gefahren für Fußgänger ergeben. Die Vermutung der Klägerin, wegen des Stillstandes der Rolltreppe seien eventuell später Wartungsarbeiten erforderlich geworden, reiche nicht aus, um den Betreiber in die Haftung zu nehmen. Die Frau bleibt nun auf ihrem Schaden sitzen.
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