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                  Sturmschäden gründlich dokumentieren

                  - 10.03.2008

                  In der Zeit der Frühjahrsstürme kommt es wieder vermehrt zu Schäden an Gebäuden, am Hausrat oder auch an abgestellten Fahrzeugen – Orkantief "Emma" hat es gerade wieder gezeigt. Deutsche Versicherer haften für Sturmschäden grundsätzlich ab Windstärke acht, das sind 63 Stundenkilometer. Wie hoch die Windgeschwindigkeit vor Ort zum Schadenzeitpunkt tatsächlich war, fragen die Versicherer beim Wetterdienst ab. Wie jeden Versicherungsschaden muss man auch Orkanschäden bei Versicherer melden und nachweisen.Wenn das Dach vom Sturm abgedeckt wird, wenn eindringendes Regenwasser die Wohnungsausstattung beschädigt oder ein Baum auf den geparkten Wagen stürzt, sollte man den Schaden deutlich und umfassend dokumentieren und umgehend beim zuständigen Versicherer anzeigen. Fast jeder Versicherungskunde verfügt heute über Digitalkamera und Internetanschluss – am besten dem Versicherer oder seinem Vertreter gleich per Email aussagekräftige Fotos vom Schaden zusenden. Gegebenenfalls eine Liste mit allen beschädigten oder zerstörten Gegenständen machen und, sofern vorhanden, die Kaufbelege beifügen. Wenn keine Nachweise mehr vorhanden sind, den ungefähren Neupreis und den Zeitpunkt angeben, an dem die beschädigten Sachen gekauft wurden. Der Versicherer entscheidet dann, ob er einen Gutachter schickt oder gleich ein verbindliches Angebot zur Schadenregulierung macht. Spätestens einen Monat nach Zusendung aller Unterlagen kann man zumindest eine Abschlagszahlung vom Gebäude-, Hausrat- oder Kfz-Kaskoversicherer verlangen.Beschädigte oder zerstörte Gegenstände darf man nicht voreilig entsorgen, damit der Versicherer die Chance hat, den Schaden selbst zu begutachten. Größere Reparaturen sollte man erst nach Abstimmung mit dem Versicherer in Auftrag geben. Das gilt natürlich nicht für sofort nötige Rettungsmaßnahmen, zum Beispiel für das vorläufige Abdichten eines im Sturm abgedeckten Hausdachs gegen eindringendes Wasser. Solche Notmaßnahmen darf man als Versicherter selbstverständlich sofort und ohne auch Rücksprache mit dem Versicherer veranlassen. Wer erkennbar notwendige Sofortmaßnahmen zum Schutz vor weiteren Schäden unterlässt, verletzt als Versicherungskunde seine "Obliegenheitspflicht" riskiert sogar eine Kürzung der Versicherungsleistung.

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