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Gentest keine Kassenleistung
- 09.06.2007
Die Krankenkassen sind nicht dazu verpflichtet, bei einer Versicherten mit einem Gendefekt eine künstliche Befruchtung und einen anschliessenden Gentest des Embryos die Kosten zu übernehmen, urteilte das Berliner Sozialgericht.
Das Gericht stellte klar, dass eine Krankenkasse nur dann die Kosten für eine medizinische Untersuchung übernehmen darf, wenn diese zuvor in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen wurde. Die eingeklagten Massnahmen seien aber nicht im Leistungskatalog enthalten und in Fachkreisen umstritten.
Nach Auffassung des Richters müsste daher der Bundestag selbst eine gesetzliche Regelung über die Zulassung entsprechender Methoden treffen, da mit dem Gentest ein schwerer Eingriff in den Schutzbereich des menschlichen Lebens erfolgt.
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