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                  Was Beratungsprotokolle enthalten sollten

                  Von Jennifer Gregorian

                  Seit Beginn des Jahres 2010 besteht die Protokollpflicht für Zertifikate, Anleihen, Fonds sowie für alle weiteren Wertpapiere. Berater sind nach Paragraph 34 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet, die Protokolle den Bankkunden zu überreichen. Die Praxis weist jedoch Mängel auf. Im Folgenden wird aufgezeigt, was bei Beratungsgesprächen zu beachten ist und was Beratungsprotokolle enthalten sollten:

                  Das Verbrauchermagazin Finanztest hat von Ende Januar bis Ende Februar 2010 die Beratungsqualität verschiedener Finanzinstitute aus mehreren Bundesländern im Zusammenhang mit der Protokollpflicht getestet. Die in Ausgabe 4/2010 veröffentlichen Ergebnisse bezeugen folgende Arten von Defiziten bei den Beratungsprotokollen:

                  • Verweigerung der Protokolle,
                  • keine Protokollunterzeichnung durch die Berater,
                  • unrechtmäßige Veranlassung der Kunden zur Unterschrift,
                  • schwer verständliche Formulierungen, wie "Diversifikation" oder "Termsheets",
                  • unzureichende Risikoaufklärung: Mittels vorgefertigter Phrasen, wie: "Über die Risiken des Produkts wurde aufgeklärt." schützen sich Banken vor eventuellen Klagen. Finanzdienstleister verweisen im Kontext mit Risiken auf andere Broschüren, die sie nicht aushändigen. Häufig erhalten Interessenten große Mengen an Unterlagen, die sich aber nicht auf den Inhalt der Beratung beziehen und nicht über die Produktrisiken informieren.

                  Verbraucher sollten sich davon nicht beirren lassen: Kein Protokoll – kein Vertrag. Bei verallgemeinerten Sätzen oder unverständlichen Begriffen im Protokoll, können Interessenten präzise Angaben schriftlich einfordern. Zur Unterschrift sind ausschließlich die Bankberater verpflichtet. Kunden ist davon abzuraten; selbst wenn es sich nur um eine Empfangsbestätigung des Beratungsprotokolls handelt. Nach einer Unterzeichnung lassen sich Ansprüche gegen das Institut rechtlich nicht mehr durchsetzen.

                  Korrekter Protokollinhalt

                  Ordnungsgemäß erstellte Beratungsprotokolle müssen folgende Punkte enthalten:

                  • Gesprächsdauer,
                  • ob das Gespräch auf Wunsch der Kunden oder Bank stattgefunden hat,
                  • die finanziellen Verhältnisse der Kunden,
                  • Kenntnisse der Kunden über Kapitalanlagen,
                  • Ziele und Absichten der Kunden,
                  • jede Empfehlung der Berater,
                  • Begründung dieser Vorschläge,
                  • alle Informationen über die empfohlenen Produkte.

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